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Wurde ein Strafverfahren unter Setzung einer Probezeit gem § 203 Abs 1 StPO vorläufig eingestellt, ist es nach § 203 Abs 4 StPO (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nur dann endgültig einzustellen, wenn es nicht gem § 205 StPO nachträglich fortzusetzen ist.
Wurde ein Strafverfahren daher unter Setzung einer Probezeit gem § 203 Abs 1 StPO vorläufig eingestellt, in der Folge jedoch ein Fortsetzungsbeschluss gem § 205 StPO gefasst und in diesem (fortgesetzten) Verfahren über den Anklagevorwurf mit Urteil abgesprochen, steht einer endgültigen Einstellung des Verfahrens nach § 203 Abs 4 StPO der Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen entgegen.
Ergeht (wie hier) dennoch ein Einstellungsbeschluss verletzt dieser zwar sowohl den Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen als auch § 203 Abs 4 StPO, vermag jedoch keine Rechtswirkung zu erzeugen und ist daher unbeachtlich. Er ist demzufolge nur zur Klarstellung zu beseitigen.