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Anspruch auf Übermittlung einer „vollständigen“ Lohnabrechnung

Bearbeiter: Bettina Sabara

AVRAG: § 2f Abs 1

Gemäß § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG ist dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Dieser Verpflichtung zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen hat der Arbeitgeber bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht und ist daher für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung.

OGH 28. 8. 2018, 8 ObA 41/18i

Sachverhalt

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber vom 25. 7. 2016 bis 28. 8. 2016 als Koch beschäftigt. Er beendete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung. Im September 2016 wurde ihm vom Arbeitgeber eine Lohnabrechnung für August 2016 übermittelt, in welcher kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufschien. Auf das Arbeitsverhältnis findet der KV für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung, dessen § 7 lit b Satz 1 lautet: „Bei der Lohnauszahlung ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und alle sonstigen Abzüge ersichtlich sind.“

Der Kläger begehrte mit seiner Klage den Zuspruch einer Urlaubsersatzleistung sowie die Aushändigung einer Lohnabrechnung für den Zeitraum vom 1. 8. 2016 bis zum 28. 8. 2016 gemäß KV Gastgewerbe Arbeiter, in der der anteilige Bruttolohn, die Urlaubsersatzleistung und dazu die Lohnsteuer und die SV-Beiträge ersichtlich sind. Die ihm zugegangene Lohnabrechnung sei insoweit unvollständig und unrichtig, als sie die ihm zustehende Urlaubsersatzleistung nicht enthalte. Er habe sowohl nach dem KV als auch der Bestimmung des § 2f AVRAG einen Anspruch auf eine korrekte, richtige Lohnabrechnung.

Das Erstgericht sprach dem Kläger – unangefochten geblieben – die begehrte Urlaubsersatzleistung zu. Das Mehrbegehren auf Aushändigung einer (richtigen) Lohnabrechnung wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Der OGH hat die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Bestimmung des § 2f AVRAG für zulässig erklärt, ihr aber keine Folge gegeben:

Erfordernisse einer Lohnabrechnung

Arbeitnehmer haben seit jeher einen individualrechtlichen, oft aber auch in einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 3 ArbVG) oder einem Kollektivvertrag zusätzlich verankerten Anspruch auf Ausfolgung einer Lohnabrechnung. Zweck eines solchen Anspruchs ist es, dem Arbeitnehmer die Überprüfung zu ermöglichen, ob seine Ansprüche richtig und vollständig errechnet und alle Abgaben und Beiträge dem Gesetz entsprechend abgeführt wurden, damit er sich allenfalls gegen eine Verkürzung zur Wehr setzen kann. Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt daher vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind (vgl zuletzt OGH 29. 10. 2014, 9 ObA 100/14t, ARD 6432/13/2015). Kann der Arbeitnehmer der Abrechnung entnehmen, dass bestimmte Positionen (etwa Überstundenentgelte) nicht ausgewiesen sind, weiß er, welche Ansprüche zwischen ihm und dem Arbeitgeber strittig sind (vgl OGH 30. 8. 2007, 8 ObA 34/07v, ARD 5814/7/2007). Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung (OGH 1. 7. 1986, 14 Ob 98/86).

Dass im gegenständlichen Fall die Lohnabrechnung diesen allgemeinen Erfordernissen sowie auch den inhaltlichen Erfordernissen des § 7 lit b Satz 1 des anzuwendenden KV entsprach, wird in der Revision mit Grund nicht mehr bestritten.

§ 2f Abs 1 AVRAG bezweckt Transparenz

Im Rechtsmittel wird demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die dargelegte Rechtsprechung durch die Einführung des § 2f AVRAG überholt sei und die dem Kläger zugegangene Lohnabrechnung den darin angeführten Erfordernissen, konkret jener der Vollständigkeit, aufgrund der Nichtanführung der Urlaubsersatzleistung nicht entsprochen habe.

Der dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/152) entstammende § 2f Abs 1 AVRAG lautet: „Dem/Der Arbeitnehmer/in ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“

Den Gesetzesmaterialien zu § 2f Abs 1 AVRAG (ErläutRV 903 BlgNR 25. GP 3 f) ist zu entnehmen, dass es sich um einen „zivilrechtlichen Anspruch auf Lohnabrechnung“ handelt. Da der Arbeitgeber nach dem Gesetzeswortlaut die Abrechnung „zu übermitteln“ (Abs 1 Satz 1) bzw „zur Verfügung zu stellen“ (Abs 1 Satz 2) hat, ist dem Arbeitnehmer eine klageweise Durchsetzung des Anspruchs möglich (Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 2f AVRAG Rz 9; Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 2f Rz 6).

Die Aussage in den Gesetzesmaterialien, dass Kollektivverträge der gesetzlichen Regelung des § 2f AVRAG vorangehen, soweit sie eine Verpflichtung zur Erteilung und Aushändigung einer Lohnabrechnung vorsehen, ist dahingehend einschränkend zu verstehen, dass dies nur insoweit der Fall ist, als die kollektivvertragliche Verpflichtung günstiger als die gesetzliche ist. Eine generelle Subsidiarität gegenüber kollektivvertraglichen Lohnabrechnungsverpflichtungen ist § 2f AVRAG nämlich nicht zu entnehmen. Es verbleibt daher bei der auch § 2f AVRAG erfassenden allgemeinen Vorschrift des § 16 AVRAG, wonach die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der §§ 2 bis 15a AVRAG zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Auch im Bereich des § 2f AVRAG ist daher eine abweichende Regelung nur zulässig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger als die Anordnung im Gesetz ist. Dass der im vorliegenden Fall anzuwendende KV eine (vom Arbeitgeber eingehaltene) Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung enthält, steht demnach der Berufung des Klägers auf § 2f AVRAG nicht entgegen.

Zweck dieser neuen Bestimmung ist nach den Gesetzesmaterialien, „dem/der Arbeitnehmer/in den Nachvollzug zu ermöglichen“. Die Vorschrift unterscheidet sich von ihrem Telos her somit nicht von den bisherigen, allgemein aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten oder in einer BV oder einem KV ausdrücklich verankerten Verpflichtungen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung zukommen zu lassen. Auch § 2f AVRAG dient der Verwirklichung des Transparenzgebots (Schrank, RdW 2016, 38). Es soll für die Arbeitnehmer transparent sein, welche Ansprüche der Arbeitgeber befriedigt und wie sich daraus der Auszahlungsbetrag bzw die abzuführenden Leistungen ergeben.

Auslegung des Klägers nicht überzeugend

Der Kläger will demgegenüber daraus, dass in den Materialien von „zustehenden“ Bezügen, „gebührenden“ Bruttobezügen, „zu leistenden“ Beiträgen/Prämien und „zu leistenden“ Sachbezügen gesprochen wird, ableiten, dass eine Aufgliederung aller Arbeitnehmeransprüche erforderlich sei, also all dessen, was der Dienstgeber objektiv betrachtet dem Dienstnehmer schuldet. In diesem Sinne müsse das Wort „vollständig“ in § 2f Abs 1 AVRAG ausgelegt werden. Die am Wort „vollständig“ ansetzende und anhand der Materialien vorgenommene Auslegung des Klägers ist methodisch möglich, sie vermag aber nicht zu überzeugen:

Soweit in den Gesetzesmaterialien etwa von „zustehenden Bezügen“ oder „gebührenden Bruttobezügen“ die Rede ist, kann dies den Grund haben, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die zustehenden Bezüge tatsächlich ausgezahlt und daher abgerechnet werden. Die Materialien geben damit keinen eindeutigen Hinweis darauf, ob strittige Ansprüche in die Abrechnung aufzunehmen sind.

Gegen die vom Kläger vorgenommene Gesetzesauslegung spricht, dass sie das Wort „vollständig“ mit „richtig“ gleichsetzt. Eine „richtige“ Abrechnung wird vom Wortlaut des § 2f AVRAG aber nicht verlangt. Zumal nach der referierten Rechtsprechung des OGH gerade keine richtige Abrechnung geschuldet ist hätte der Gesetzgeber, wenn er hiervon wirklich hätte abgehen wollen, wohl in § 2f AVRAG eine entsprechend deutlichere Formulierung gewählt.

Weiters spricht gegen die Auslegung des Klägers, dass „vollständig“ im Bereich der (einklagbaren) Verpflichtung zu einer Rechnungslegung oder Abrechnung regelmäßig bloß formell vollständig bedeutet (vgl RIS-Justiz RS0004372). Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei § 2f AVRAG vom Gesetzgeber vollständig nur im formellen Sinn gemeint war.

Weiters ist die Gesetzessystematik zu beachten. Eine Information über die (wesentlichen) Rechte und Pflichten ist bereits im Dienstzettel vorgesehen (§ 2 AVRAG). Dies spricht dafür, dass § 2f AVRAG der Information darüber dient, welche Ansprüche der Arbeitgeber konkret zur Auszahlung bringt bzw bringen will und wie sich der dem Arbeitnehmer überwiesene Betrag ergibt bzw errechnet.

Letztlich spricht auch das bereits vom Berufungsgericht angeführte Argument einer zu vermeidenden Doppelgleisigkeit gegen die Auslegung des Klägers. Wäre nämlich wie von ihm vertreten der Arbeitgeber nach § 2f AVRAG zu einer vollständigen iS von richtigen Aufgliederung der Ansprüche des Arbeitgebers verpflichtet, so wäre bereits im Verfahren über den Abrechnungsanspruch als Vorfrage vom Gericht zu beurteilen, welche Ansprüche der Arbeitnehmer bei richtiger rechtlicher Beurteilung hat, obgleich diese Frage ohnehin Hauptfrage eines entsprechenden Leistungsprozesses ist.

Ein aus dem Gesetzestext ableitbares Argument für die Auslegung des Klägers könnte sein, dass dort die Übermittlung der Abrechnung „bei Fälligkeit des Entgelts“ (und nicht „bei Auszahlung des Entgelts“) normiert wird. Die Wendung „bei Fälligkeit des Entgelts“ kann aber auch so verstanden werden, dass sie sich – wie die Abrechnung – nur auf die vom Arbeitgeber berücksichtigten (nicht strittigen) Beträge bezieht, also iSv „bei Fälligkeit des abgerechneten Entgelts (und allfälliger Aufwandsentschädigungen)“.

Formelle Vollständigkeit ausreichend

Insgesamt liegen nach Ansicht des erkennenden Senats keine hinreichenden Gründe vor, um § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG in einem Sinne zu verstehen, der mit dem bisherigen allgemeinen Verständnis von Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Übermittlung einer Lohnabrechnung in Konflikt stünde.

Als Ergebnis ist daher festzuhalten: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26225 vom 24.10.2018