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EuGH: Erneuerungsantrag auch bei Verletzung von Unionsrecht?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

EUV: Art 4

GRC: Art 50

SDÜ: Art 54

StPO: § 363a

Über einen Erneuerungsantrag nach § 363a StPO kann im Fall eines Verstoßes gegen die EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erlangt werden. Nach Ansicht des EuGH ist der OGH nicht verpflichtet, aufgrund des Unionsrechts (insb aufgrund der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität) die Möglichkeit eines Erneuerungsantrags auf Verstöße gegen das Unionsrecht auszudehnen, insb auf Verletzungen des Grundrechts aus Art 50 GRC und Art 54 SDÜ (Doppelbestrafungsverbot).

EuGH 24. 10. 2018, C-234/17, XC ua

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 23. 1. 2017, 13 Os 49/16d siehe Rechtsnews 23769.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 25513.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Das Unionsrecht, insb die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem nur im Fall einer Verletzung der am 4. 11. 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, insb auf Verletzungen des durch Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art 54 des am 19. 6. 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. 3. 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. 6. 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen garantierten Grundrechts.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26230 vom 25.10.2018