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Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB („Wer ... im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs 3 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begeht ...“) ist – ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB – anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können wie vom Gesetzeswortlaut (arg „wiederholt“) vorgegebenen – schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.