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VfGH: Auflösung der Besetzung eines Grundstücks

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

SPG: § 37

§ 37 SPG (Auflösung von Besetzungen) sieht vor, dass von der darin enthaltenen Ermächtigung zur Verordnungserlassung nur dann Gebrauch zu machen ist, wenn jedenfalls keine Versammlung vorliegt („Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne dass diese Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt...“).

Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der „Versammlung“ nicht. Nach der stRsp des VfGH ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Hinblick auf die Maßstäbe und Grundsätze der Judikatur ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen und ad-hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können.

Im vorliegenden Fall erwies sich die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark zur „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ als gesetzwidrig, weil eine Versammlung vorlag: Die festgestellten Aktivitäten im „Murcamp“ (ua Ansprechen von Passanten, Zurverfügungstellung von Informationsmaterial, Einladung zu Diskussionen) zielten auf ein gemeinsames Wirken ab und entfalteten damit Versammlungscharakter. Daran ändert auch nichts, dass zum Zeitpunkt der Räumung des Camps die Initiatoren bzw Teilnehmer nicht vollständig versammelt waren und dass das gemeinsame Wirken (vorübergehend) darin bestand, anstehende Bauarbeiten durch Ausübung passiven Widerstands in Form des Verweilens in zuvor errichteten Lagerstätten zu blockieren bzw zu verhindern. Auch ein solches kollektives Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken zur Betreibung eines offenkundigen, gemeinsamen Zieles, das zudem Teil umfangreicher Aktionen ist, ist als Versammlung zu qualifizieren.

VfGH 28. 9. 2018, V 1/2018

Hinweise:

Die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 3. 7. 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die betreffenden Grundstücke und durch Verlesen mittels Megafon, war somit gesetzwidrig. Die Kundmachung über den Ausspruch des VfGH erfolgte in BGBl II 2018/269.

Nicht beantworten musste der VfGH hier die Frage, ob unter Berücksichtigung der Regelungen des Versammlungsgesetzes 1953 oder des SPG die ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Räumung des Camps dennoch rechtmäßig waren; dies wird im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26244 vom 30.10.2018