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Voyeuristische Bildberichterstattung – Mann „in Unterhose“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EMRK: Art 8, Art 10

MedienG: § 7

Mag auch das Auftreten eines Mannes mit nacktem Oberkörper bei anderen Anlässen durchaus adäquat sein (zB im Schwimmbad), so fällt die Bekleidung nur mit Unterwäsche bzw die Nacktheit einer (festgenommenen) Person in ihrer Wohnung oder sonstigen Unterkunft in den höchstpersönlichen, nämlich idR nur der Familie und engsten Vertrauten zugänglichen Lebensbereich und damit in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK. Im Fall konfligierender Grundrechte, hier des Rechts des Antragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK und des Rechts der Antragsgegnerin auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK, ist – unter Berücksichtigung der Rsp des EGMR – eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Unter Zugrundelegung dieser Abwägungskriterien muss der Antragsteller aufgrund seiner internationalen Bekanntheit als Judo-Olympiasieger („public figure“) und zunehmend öffentlich werdender Fälle sexuellen Missbrauchs durch Trainer und Betreuer im Bereich des (Leistungs-)Sports zwar eine (auch) identifizierende Berichterstattung über das Strafverfahren gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs als Trainer und seine Verhaftung hinnehmen, weil in diesem Umfang das öffentliche Interesse an der Verbreitung dieser Nachricht überwiegt.

Nicht dulden muss er jedoch eine lediglich voyeuristische Bildberichterstattung, bei der die Aufmerksamkeit des Lesers durch die Bildunterschrift und den einleitenden Text gezielt auf den Umstand gelenkt wird, dass „der stämmige Mann“ „in Unterhose“ auf dem Sofa sitzt; einer solchen Bildberichterstattung ist zudem keine wesentliche (Zusatz-)Information zu entnehmen und sie leistet somit auch keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse. Diese Art der Präsentation zielt allein auf die Neugier des Publikums ab und missachtet die Menschenwürde eines Festgenommenen. Es fällt daher nicht ins Gewicht, dass die Veröffentlichung in einem „betont sachlich gehaltenen Artikel“ erfolgte.

OGH 26. 9. 2018, 15 Os 96/18h (15 Os 97/18f)

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen hält der OGH dazu weiters fest, dass an diesem Abwägungsergebnis auch der Umstand nichts ändert, dass sich der Antragsteller dem Strafverfahren in Österreich durch Flucht ins Ausland entzogen hat und das gegenständliche Lichtbild zunächst von der ukrainischen Polizei – keineswegs als „Fahndungsmaßnahme“ – veröffentlicht wurde.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der vorliegende Fall auch mit der Entscheidung Rothe/Österreich (EGMR 4. 12. 2012, 6490/07, Rechtsnews 14311) nicht zu vergleichen: Jenem Fall lagen Fotos zugrunde, die in einem Priesterseminar aufgenommen worden waren und dem Sexualleben zuzuordnende Handlungen des Regens mit Priesterseminaristen zeigten. Deren Veröffentlichung leistete einen wesentlichen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, weil sie ein Verhalten dokumentierten, das im Widerspruch zu den Werten der katholischen Kirche steht. Aus dieser somit vollkommen anders gelagerten Entscheidung ist für die Antragsgegnerin daher nichts zu gewinnen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26252 vom 31.10.2018