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1. Wegen der völlig unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Tatbestandsmerkmale kommt eine Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung ausschließlich nach § 7b MedienG (Schutz der Unschuldsvermutung) auf Entscheidungen über Ansprüche nach § 1330 ABGB (Verletzung an der Ehre) nicht in Betracht. Dies gilt auch für Ansprüche nach § 78 UrhG (Bildnisschutz).
2. Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt seit 1. 7. 1993 § 7b MedienG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, dass jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde.
Nach zweitinstanzlicher Rsp und herrschender Auffassung in der Literatur endet der Schutz des Betroffenen allerdings mit dessen rechtskräftiger Verurteilung. Daran ändert es nichts, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens besteht und damit die Möglichkeit einer – theoretisch auch mehrmaligen – Abfolge von Verfahrensbeendigungen und -fortsetzungen. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der Geltungsbereich des § 7b MedienG von derartigen behördeninternen Akten abhängen sollte, die der Betroffene kaum beeinflussen kann.