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Es ist keine erhebliche Rechtsfrage, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde; dies gilt auch für Unterlassungsansprüche, die auf § 1330 ABGB gestützt werden (hier: § 81 UrhG und § 1330 ABGB). Die Revision des Kl gegen die teilweise Abweisung seines Begehrens war im vorliegenden Fall somit nicht zulässig, weil dem BerufungsG bei der Fassung des Unterlassungsgebots keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist: Hätten die Vorinstanzen der Bekl – wie begehrt – generell jede Veröffentlichung von Lichtbildern des Kl verboten, wenn diesem im Begleittext vorgeworfen wird, er habe eine schwere Straftat begangen, erfasste dieses Verbot sogar den Fall, dass der Kl wegen der schweren Straftat bereits rechtskräftig verurteilt wurde.
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH an die E 4 Ob 11/00x, mit der das Mehrbegehren des dortigen Kl abgewiesen wurde, der Bekl ganz allgemein jede Veröffentlichung von Lichtbildern des Kl vor Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteils zu verbieten, wenn der Kl im Begleittext als einer strafbaren Handlung überführt oder schuldig hingestellt und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird.
Über das Klagebegehren im Fall der E 4 Ob 11/00x ginge das Begehren des Kl im vorliegenden Fall sogar noch hinaus.
Für den OGH ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich an der Vertretbarkeit der Beurteilung der Vorinstanzen etwas dadurch ändern sollte, dass der Kl das Unterlassungsbegehren auf die Berichterstattung über „schwere“ Straftaten beschränkt hat.