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Betrug verlangt Identität von Getäuschtem und Verfügendem. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Schaden beim Verfügenden selbst eintreten muss; Schadensüberwälzung spielt keine Rolle.
Beim vorliegenden Bartersystem („Barter-Pool“) handelt es sich um eine Art Tauschkreis, dessen Teilnehmer untereinander Waren und Dienstleistungen austauschten, wobei Entgeltforderungen aus diesen Geschäften zur Gänze oder anteilsmäßig nicht durch Barzahlung getilgt werden sollten, sondern durch eine gleichwertige Leistung eines anderen Teilnehmers. Der Veräußerer oder Leistungserbringer erhielt also grds nicht Bargeld, sondern eine Gutschrift auf seinem „Barterkonto“, der Erwerber eine entsprechende Lastschrift. Der Schaden besteht hier in der Wertlosigkeit einer Forderung (Lastschrift auf dem Barterkonto) gegen einen (nicht leistungsfähigen und -willigen) Vertragspartner. Bei einem solchen Bartersystem reicht es für die Tatbestandserfüllung aus, dass der Schaden auf die Gesamtheit der Poolteilnehmer überwälzt wurde. Dass einzelne der getäuschten Poolteilnehmer mit dem Guthaben auf ihrem Barterkonto (noch) gleichwertige Lieferungen oder Leistungen anderer Poolteilnehmer beziehen konnten, steht der Tatbestandserfüllung nicht entgegen.
Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass zwischen dem Vermögensschaden und der vom Täter angestrebten Bereicherung ein funktionaler Zusammenhang in der Weise besteht, dass der Vorteil auf der Vermögensverfügung des Getäuschten beruht, die den Schaden herbeiführt. Die vom Tätervorsatz umfasste Bereicherung stellt solcherart die (wenn auch betragsmäßig nicht unbedingt entsprechende) Kehrseite des zugefügten Schadens dar. Dieser funktionale Zusammenhang – auch „Stoffgleichheit“ von Schaden und Nutzen genannt – wurde hier nicht in allen Fällen konstatiert.