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Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V)
BGBl II 2018/278, ausgegeben am 9. 11. 2018
Gem Art 35 Abs 1 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) muss der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchführen, wenn aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht.
Auf dieser Basis legt die vorliegende DSFA-V nun genauer fest, in welchen Fällen – bei einer grundsätzlich rechtmäßigen Verarbeitung iSd Art 6, Art 9 und 10 DSGVO – eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Hinweis: Zur Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl II 2018/108, siehe Rechtsnews 25465.