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Weisung des Insolvenzgerichts – Rechtsmittelbefugnis

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 84

Gegen eine Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gem § 84 Abs 1 IO (KO) ist ein Rekurs nicht zulässig. Von dem Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 IO sind sämtliche Beteiligte betroffen, daher etwa auch Konkursgläubiger. Dem Masseverwalter dagegen steht gegen die Erteilung einer Weisung nach hL und Rsp ein Rekurs zu. Ob ihm auch gegen die Nichterteilung einer Weisung ein Rechtsmittel zukommt, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend geprüft werden.

Der (ehemalige) Masseverwalter wendet sich in seinem Revisionsrekurs hier inhaltlich nur gegen die Behebung der erstinstanzlichen Weisung infolge Stattgebung seines Rekurses. Da die Rekursentscheidung aber in diesem Umfang nicht vom Antrag des Rekurswerbers abgewichen ist, fehlt dem Rechtsmittelwerber schon die formelle Beschwer, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.

OGH 28. 8. 2018, 8 Ob 74/18t

Ausgangsfall

Im vorliegenden Fall konnte der Masseverwalter – nach Genehmigung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfs – an einige Gläubiger die Quoten nicht überweisen, weil er keine Bankverbindungen feststellen konnte. Die Beträge verblieben auf dem Konkursanderkonto. Im April 2007 wurde der Konkurs nach Verteilung gem § 139 KO aufgehoben.

Eine Nachtragsverteilung eines Finanzamtsguthabens erbrachte eine weitere Quote, die ebenfalls nicht an alle Gläubiger ausbezahlt werden konnte. Mit Zwischenbericht vom 21. 2. 2018 teilte der (ehemalige) Masseverwalter mit, dass es ihm trotz laufender Bemühungen und aller denkbaren Maßnahmen nicht gelungen sei, die Schlussverteilung auch hinsichtlich der Gläubiger mit unbekannter Bankverbindung zu vollziehen. Hinsichtlich des Guthabens auf dem ehemaligen Insolvenzanderkonto iHv 26.029,03 € ersuchte er um klarstellende Weisung durch das Insolvenzgericht, wie weiter vorzugehen sei (Fortsetzung der Bemühungen um den Vollzug der rechtskräftig genehmigten Schlussverteilung; Erlag bei Gericht; Abschluss des Nachtragsverteilungsverfahrens durch Verteilung an die Gläubiger mit feststellbarer Bankverbindungen).

Mit Beschluss vom 22. 2. 2018 erteilte das ErstG dem ehemaligen Masseverwalter gem § 84 Abs 1 IO die Weisung, „das Nachtragsverteilungsverfahren dadurch abzuschließen, dass der auf dem ehemaligen Insolvenzanderkonto erliegende Betrag an die Gläubiger, deren Bankverbindung feststellbar ist, verteilt wird (analoge Anwendung des § 230 EO)“.

Dem Rekurs des (ehemaligen) Masseverwalters gegen diese Weisung gab das RekursG teilweise Folge und hob den angefochtenen Beschluss auf. Den vom Rekurswerber weiters begehrten Auftrag, dass er hinsichtlich der noch nicht ausgezahlten Quotenbeträge weiterhin zu Gunsten der Gläubiger leistungsbereit zu sein habe, erteilte das RekursG explizit nicht. Derzeit stehe weder die Aussichtslosigkeit eines Erlags der Beträge nach § 1425 ABGB noch die Unzumutbarkeit des Weiterverbleibs des Geldes auf dem Insolvenzanderkonto des (ehemaligen) Masseverwalters fest; eine analoge Anwendung des § 230 EO müsse daher derzeit nicht geprüft werden. Ein Auftrag zur weiteren Verwahrung des Geldes sei nicht erforderlich, weil der (ehemalige) Masseverwalter ohnehin leistungsbereit sei; soweit der Rekurs daher darauf gerichtet sei, sei er abzuweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des (ehemaligen) Masseverwalters mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen. Der OGH wies den Revisionsrekurs schon wegen fehlender formeller Beschwer als unzulässig zurück.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26310 vom 12.11.2018