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Anhalten eines Fahrzeugs durch Blockieren der Fahrbahn

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 130, 132

StVO: § 97

Im vorliegenden Fall fuhr ein Motorradfahrer mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Trial-Motorrad ohne Sturzhelm auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Dies bemerkte ein Polizeibeamter auf Streifendienst, der ihm mit einem Dienst-Kfz entgegenkam. Der Polizist fuhr daraufhin mit dem Dienst-Kfz dem Trial-Motorrad nach und forderte den Motorradfahrer mehrmals erfolglos zum Anhalten auf. Schließlich überholte er den Motorradfahrer, um ihm den Weg abzusperren und ihn zum Anhalten zu zwingen. Diese Vorgangsweise ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren. Dass der Überholvorgang nicht beendet werden konnte (weil während des Überholens die beiden Fahrzeuge zusammenstießen), stellt keine lediglich „drohende, erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahme“ dar. Bereits der versuchte Überholvorgang mit dem Ziel, den Motorradfahrer zum Anhalten zu zwingen, kann als Maßnahme angesehen werden.

Eine Maßnahme, die durch Blockieren der Fahrbahn ein Fahrzeug zum Anhalten bringen soll, ist grundsätzlich durch § 97 Abs 5 StVO (Aufforderung zum Anhalten durch Organe der Straßenaufsicht) gedeckt (vgl VwGH 15. 11. 1989, 87/03/0056, bzw zu einem ähnlich gelagerten Fall VfGH 23. 11. 1984, B 560/78).

VwGH 7. 8. 2018, Ro 2018/02/0010

Entscheidung

Ob die vorliegend somit gegebene gesetzliche Ermächtigung im konkreten Fall allenfalls auf andere Weise überschritten oder missbraucht wurde bzw ob der Motorradfahrer aufgrund anderer Umstände des konkreten Falls in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde, ist vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären (vgl hierzu allgemein etwa VwGH 15. 11. 2000, 99/01/0067, ZfV 2003/1545 sowie zur weiterhin anwendbaren Judikatur VwGH 5. 12. 2017, Ra 2017/01/0373 mwH).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26315 vom 13.11.2018