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Rechnungslegung – Override-Verordnung: BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Verordnung des BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung)

BGBl II 2018/283, ausgegeben am 16. 11. 2018

Führt in Ausnahmefällen die Anwendung einer im UGB festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach § 222 Abs 2 UGB nicht vermittelt werden kann, so kann gem § 222 Abs 3 UGB durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung insoweit nicht anzuwenden ist, als dies erforderlich ist, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Von dieser Verordnungsermächtigung wird mit der vorliegenden Override-Verordnung Gebrauch gemacht.

Angesichts der in zehnjährigen Abständen stattfindenden Veröffentlichung neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen zur Lebenserwartung der Bevölkerung durch die Aktuarvereinigung Österreich (sog „Sterbetafeln“) kann sich aufgrund der „plötzlich“ gestiegenen Lebenserwartung eine akute Unterdotierung von Pensionsrückstellungen iSd § 211 UGB ergeben. Nach den Bestimmungen des UGB bilanzierende Rechtsträger müssen somit nach Berechnung ihrer Pensionsverpflichtungen auf Basis der neuen biometrischen Daten im nächsten Jahresabschluss eine unter Umständen beträchtliche Zuführung zu den Rückstellungen vornehmen. Gemäß § 211 iVm § 201 Z 7 UGB ist der Grundsatz der „bestmöglichen Schätzung“ bei Pensionsrückstellungen anzuwenden, sodass bei Vorliegen aktueller, genauerer Daten eine unverzügliche Korrektur des Rückstellungsbetrages vorzunehmen ist. Tatsächlich aber steigt die Lebenserwartung der Bevölkerung kontinuierlich und nicht sprunghaft alle zehn Jahre an, sodass eine Verteilung des sich aus der Unterdotierung ergebenden Rückstellungsbedarfs über einen Zeitraum von mehreren Jahren eher die Wirklichkeit abbildet, als eine alle zehn Jahre stattfindende Berücksichtigung des gesamten Rückstellungsbetrages. Die sofortige Zuführung des gesamten Rückstellungsbedarfs kann bei entsprechender Höhe somit das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage trüben.

Mit der Override-Verordnung soll das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch in den Jahresabschlüssen jener Rechtsträger, die aufgrund der Veröffentlichung neuer biometrischer Rechnungsgrundlagen ("Sterbetafeln") hohe Nachdotierungsverpflichtungen haben, gewährleistet werden.

Rechtsträger, die nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des dritten Buchs des UGB bilanzieren, können nach der Override-Verordnung den – bisher auf einmal – rückzustellenden Betrag gleichmäßig auf längstens fünf Jahre verteilen.

Die Override-Verordnung tritt mit 20. 11. 2018 in Kraft und ist anwendbar auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 31. 12. 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung im BGBl noch nicht aufgestellt wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26338 vom 19.11.2018