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EMRK: Art 10
Ein Rechtsanwalt ist gem § 9 Abs 1 RAO zwar befugt, alles unumwunden vorzubringen, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet. Unsachliche oder beleidigende Äußerungen sind aber weder unter dem Gesichtspunkt gewissenhafter Vertretung zulässig, noch unter jenem der Meinungsfreiheit; der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten den Gesetzen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer hat der Anwalt als Verteidiger eines in Richtung § 3h VG Angeklagten hier die Grenzen der zulässigen sachlichen Verteidigung überschritten, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht im Schlussplädoyer unterstellt hat, „die Staatsanwältin schwimmt noch auf der alten Welle eines untergehenden Systems. Dieses System der Bespitzelung, der Vernaderung und der Verfolgung wollen wir in diesem Land nicht mehr haben“. Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats konnte weder das Vorbringen wecken, die Formulierung sollte lediglich den Geschworenen klar machen, eine Anklageerhebung bedeute nicht, dass der Angeklagte tatsächlich schuldig ist, noch die Behauptung, die „Kernaussage“ wäre gewesen, die Geschworenen sollten „nicht prima vista davon ausgehen, dass nur weil ein Staatsanwalt irgendetwas verfolgt, da auch etwas dran sein muss“.
OGH 16. 10. 2018, 20 Ds 5/18t