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EuGH: Stabilitätsabgabe für Auslandsgeschäfte der Banken

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

StabAbgG: § 2

AEUV: Art 56

Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zu dieser Abgabe belasten Kreditinstitute mit Sitz in Österreich sowie die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgaben ist die „durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme“ der in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute und im Fall von Zweigstellen von ausländischen Gesellschaften die fiktive Bilanzsumme. Der Begriff „unkonsolidiert“ bedeutet, dass die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zu dieser Abgabe nach der Bilanzsumme jeder einzelnen juristischen Person bestimmt werden und nicht nach der konsolidierten Bilanz einer Unternehmensgruppe.

Die Bankgeschäfte spiegeln sich in der Bilanzsumme der Kreditinstitute wider. Daraus folgt, dass sich der zu entrichtende Betrag der Abgaben nach den Bankgeschäften ändert, die die in Österreich niedergelassenen Kreditinstitute unmittelbar oder in ihren Zweigniederlassungen tätigen. Die Bankgeschäfte der Tochtergesellschaften österreichischer Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Abgaben nicht herangezogen.

Diese Regelung verstößt nicht gegen die Dienstleistungsverkehrsfreiheit.

EuGH 22. 11. 2018, C-625/17, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank

Zum Vorabentscheidungsersuchen. VwGH 18. 10. 2017, Ro 2016/13/0012 (EU 2017/0008), Rechtsnews 24470, RdW 2017/635 = ÖStZB 2017/311.

Entscheidung

Kapitalverkehrsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit

Betrifft eine innerstaatliche Maßnahme sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch die Kapitalverkehrsfreiheit, prüft der EuGH diese Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 26. 5. 2016, NN [L] International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn 39).

Es zeigt sich, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen der Aspekt der Kapitalverkehrsfreiheit hinter dem der Dienstleistungsfreiheit zurücktritt. Die Hypothekenbank möchte nämlich geltend machen, dass die Berücksichtigung von Bankgeschäften, die sie ohne Vermittler mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten als Österreich tätigt, für die Festsetzung der Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe die Kosten dieser Geschäfte erhöht und die grenzüberschreitende Tätigkeit somit weniger attraktiv macht. Diese Folge betrifft überwiegend den freien Dienstleistungsverkehr, während die Auswirkungen auf die Kapitalverkehrsfreiheit nur die unvermeidliche Folge davon sind.

Demnach ist die vorgelegte Frage nicht im Hinblick auf die Art 63 ff AEUV über die Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen, sondern im Hinblick auf die Art 56 ff AEUV über die Dienstleistungsfreiheit.

Kein Verstoß gegen Dienstleistungsverkehrsfreiheit

Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zu dieser Abgabe differenzieren keineswegs nach der Herkunft der Kunden oder dem Ort der Leistungserbringung. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für diese Abgaben nach der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme der in Österreich ansässigen Kreditinstitute werden nämlich alle Bankgeschäfte herangezogen, die ein solches Institut ohne Vermittler in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat tätigt.

Die Tatsache allein, dass diese Abgaben geeignet sind, die Kosten der Bankgeschäfte zu erhöhen,kann kein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellen. Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, werden von Art 56 AEUV nicht erfasst (Urteile vom 8. 9. 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-45/03, EU:C:2005:518, Rn 31, Rechtsnews 226 = RdW 2005/740 und vom 11. 6. 2015, Berlington Hungary ua, C-98/14, EU:C:2015:386, Rn 36, Rechtsnews 19656 = RdW 2015/436).

Hinsichtlich der Behauptung, es liege eine Diskriminierung der in Österreich niedergelassenen Bankinstitute, die ohne Vermittler Bankgeschäfte in einem anderen Mitgliedstaat tätigen, im Vergleich zu den Bankinstituten vor, die solche Dienstleistungen über unabhängige Tochtergesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat erbringen, stellte der EuGH fest, dass Letztere sich dafür entschieden haben, die Niederlassungsfreiheit auszuüben, die ihnen durch die Art 49 und 54 AEUV gewährt wird, während Erstere nur in Österreich niedergelassen sind und grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, die unter die durch Art 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit fallen.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits festgestellt, dass der jeweilige Geltungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit abgegrenzt werden müssen. Dazu ist zu bestimmen, ob der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die in Rede stehende Dienstleistung anbietet, niedergelassen ist oder nicht. Ist er in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Dienstleistung anbietet, niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art 49 AEUV definiert ist. Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs fällt (vgl in diesem Sinne Urteile vom 11. 12. 2003, Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn 28 und 29, sowie vom 10. 5. 2012, Duomo Gpa ua, C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283, Rn 30).

Der Begriff der „Niederlassung“ iSd Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit impliziert nämlich die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit. Daher setzt er eine tatsächliche Ansiedlung der betreffenden Gesellschaft und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat voraus (Urteil vom 12. 9. 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn 54).

Dagegen sehen die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen, insb Art 57 Abs 3 AEUV, für den Fall, dass sich der Erbringer einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat als den seiner Niederlassung begibt, vor, dass er seine Tätigkeit dort vorübergehend ausübt (Urteile vom 30. 11. 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn 26, und vom 11. 12. 2003, Schnitzer, C-215/01, EU:C:2003:662, Rn 27).

Unter diesen Umständen steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Unterschiede zu berücksichtigen und somit die Tätigkeiten von Personen und Unternehmen, die unter die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr fallen und idR verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, für steuerliche Zwecke unterschiedlich zu behandeln.

Daraus folgt, dass die vorliegden nationale Regelung nicht geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Keine Berufung auf Niederlassungsfreiheit möglich

Was die Zweifel angeht, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Relevanz des Urteils vom 5. 2. 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2014:47), das die Kl des Ausgangsverfahrens vor ihm geltend gemacht hat, geäußert hat, wies der EuGH darauf hin, dass er in den Rn 37 bis 41 jenes Urteils sowie in Rn 23 des Urteils vom 26. 4. 2018, ANGED (C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281), entschieden hat, dass eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen die Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften befinden, die ihren Sitz in dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben, eine nach den Art 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften ist.

Wie jedoch aus den obigen Ausführungen hervorgeht, kann die Hypothekenbank im Ausgangsrechtsstreit keine Verletzung der Vorschriften des AEUV über die Niederlassungsfreiheit geltend machen.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, soweit sie in Österreich niedergelassene Kreditinstitute, die, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, Dienstleistungen an Kunden erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne auf in diesen Staaten niedergelassene Betriebsstätten zurückzugreifen, verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, die nach der „durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme“ festgesetzt wird, die die von diesen Instituten unmittelbar mit Angehörigen anderer Mitgliedstaaten getätigten Bankgeschäfte erfasst, während sie gleichartige Bankgeschäfte, die von Tochtergesellschaften von in Österreich niedergelassenen Kreditinstituten getätigt werden, ausschließt, wenn diese Tochtergesellschaften ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26383 vom 26.11.2018