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Betrügerische Krida; Gewerbsmäßigkeit bei Finanzvergehen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

FinStrG: § 38

StGB: § 15, § 16, § 156

1. Wirkliche Vermögensverringerung iSd § 156 StGB (Betrügerische Krida) liegt dann vor, wenn die Aktiven ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt oder die Passiven ohne gleichwertige Aufstockung der Aktiven erhöht werden. Unter diesem Aspekt wird das Tatbild des § 156 StGB somit nur dann erfüllt, wenn die negative Auswirkung einer Vermögensverfügung gar nicht oder erst nachträglich ausgeglichen wird.

Der Tatbestand schützt (wie sich schon aus dessen Wortlaut ergibt) bloß das Gläubigerinteresse an der Befriedigung von Forderungen, die im Tatzeitpunkt bereits bestehen. Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der (vollendeten) betrügerischen Krida setzt also Feststellungen dazu voraus, dass (vom Vorsatz umfasst) die Befriedigung zumindest eines der im Tatzeitpunkt bereits vorhandenen Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde. Insoweit reichen somit Konstatierungen nicht aus, wonach die Gesellschaft im Tatzeitpunkt Schuldnerin mehrerer nicht konkretisierter Gläubiger gewesen sei und im Konkursverfahren Forderungen – abermals nicht genannter Gläubiger – das verwertbare Gesellschaftsvermögen überstiegen hätten.

Ist die Kausalität der inkriminierten Handlungen für einen Befriedigungsausfall zu verneinen, kommt – bei entsprechendem (auch auf den Befriedigungsausfall gerichtetem) Vorsatz – Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. Privateinlagen in entsprechender Höhe könnten dann ein Indiz für freiwilligen Rücktritt vom Versuch darstellen, in welchem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 StGB zu prüfen wäre.

2. Nach § 38 Abs 2 FinStrG idgF BGBl I 2015/163 (Gewerbsmäßigkeit) muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, „sich“ durch die wiederkehrende Begehung des Finanzvergehens einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Ein solcher kann nur dem Steuersubjekt selbst zukommen (hier iZm den unternehmensbezogenen Abgaben der GmbH). Anders als nach früherer Rechtslage scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus.

OGH 10. 10. 2018, 13 Os 75/18f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26384 vom 26.11.2018