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Depotgebühren – Auftrag iSv § 45 InvFG 2011

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

InvFG 2011: § 45

Gem § 45 InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung, die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zusteht, dem Fonds anlasten, darf dabei aber „nur aufgrund eines Auftrags der Verwaltungsgesellschaft handeln.“

Dieser „Auftrag“ kann nicht als Auftrag iSd §§ 1002 ff ABGB gedeutet werden. In Anbetracht des Gesetzeswortlauts und der Erläuterungen zum InvFG 2011 kann dem Begriff „Auftrag“ nur eine Bedeutung zukommen, die dem Zweck des Gesetzes (Anlegerschutz) gerecht wird, also gewährleistet, dass die Anlastung erst dann erfolgt, wenn die VWG nach Prüfung der Abrechnung (iSd Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Diesem Ergebnis steht auch das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nicht entgegen, weil dieses Verständnis des Begriffs „Auftrag“ nicht über den zivilrechtlich normierten oder den umgangssprachlich verwendeten Wortsinn hinausgeht.

Der Auftrag iSv § 45 InvFG 2011 ist demnach als eine ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der VWG zu verstehen, dass die Abrechnung der Depotbank nun dem Fonds angelastet werden darf. Diese Zustimmung ist von der Depotbank vor jeder einzelnen Anlastung einzuholen und unabhängig von allfälligen Schriftlichkeitsgeboten in AGBs zu dokumentieren (hier: Verstoß gegen § 45 InVG 2011 durch Ermächtigung der Depotbank zur „Anlastung“ der Depotgebühren, also zur quartalsweisen Abbuchung vom Verrechnungskonto, bereits auf Grund des Depotvertrages mit nachträglicher ausdrücklicher oder konkludenter Genehmigung durch die VWG).

VwGH 21. 9. 2018, Ro 2018/02/0013

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26396 vom 28.11.2018