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Nicht autorisierte Barauszahlung vom Girokonto – Haftung der Bank

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ZaDiG idF vor BGBl I 2018/17: § 36, § 44

§ 44 Abs 1 ZaDiG sieht eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters für Zahlungsvorgänge vor, die vom Zahler nicht autorisiert waren. In diesen Fällen hat der Zahler gegenüber dem Zahlungsdienstleister einen Berichtigungs- oder Erstattungsanspruch.

Im vorliegenden Fall zahlte die bekl Bank am 17. 6. 2015 vom Girokonto der Klägerin 25.000 € an T.R. aus, nachdem der Steuerberater der Kl ein Telefax (ohne Sendekennung) erhalten und der Bekl weitergeleitet hatte, das scheinbar von der kl Kontoinhaberin stammte und in dem sie (angeblich) der bekl Bank den Auftrag zur Auszahlung dieses Betrages an ihren Bekannten T.R. erteilte; in das Fax war ein Ausweis der Kl einkopiert, auf dessen Foto sie nicht erkennbar war.

T.R. wurde am 17. 6. 2015, dem Tag der Barauszahlung, bereits zum dritten Mal beim selben Mitarbeiter der Bekl wegen der Behebung des Geldbetrags vorstellig. Beim ersten Mal wollte T.R. den Geldbetrag beheben, ohne irgendeine schriftliche Autorisierung durch die Kl vorweisen zu können. Beim zweiten Mal, wenige Tage später, wies er ein Schreiben vor, in dem angeblich die Kl die Bekl anwies, an ihn 25.000 € auszuzahlen; der Mitarbeiter der Bekl verweigerte die Auszahlung aber wegen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Kl.

Der OGH hält hier die Rechtsansicht des BerufungsG für nicht unvertretbar, dass sich die Bekl aufgrund dieser Umstände beim dritten Mal nicht damit begnügen hätte dürfen, die mit dickem Filzstift durchgeführte Unterschrift auf dem Fax-Auftrag mit dem Unterschriftenprobeblatt der Kl zu vergleichen, zumal die Unterschrift auf dem Fax-Auftrag der Unterschrift auf dem einkopierten Ausweis der Kl nicht ähnlich war; die Bekl hätte zumindest versuchen müssen, mit der Kl telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Bejahung des Berichtigungsanspruchs der Kl nach § 44 Abs 1 ZaDiG über 25.000 € ist daher nicht zu beanstanden.

Weiters nicht zu beanstanden ist die Verneinung eines Mitverschuldens der Kontoinhaberin an der – von T.R. betrügerisch herausgelockten – Auszahlung des Betrags von 25.000 € von ihrem Girokonto. Dass T.R. ursprünglich eine Vertrauensperson der Kl war, in deren Wohnung gewohnt und damit Zugang zu ihrem Ausweis gehabt hat, kann der Kl nicht vorgeworfen werden.

OGH 27. 9. 2018, 9 Ob 54/18h

Hinweis: Mit 1. 6. 2018 ist das neue ZaDiG 2018, BGBl I 2018/17, in Kraft getreten. Da der Sachverhalt im vorliegenden Fall vor diesem Zeitpunkt endgültig abgeschlossen war, das ZaDiG 2018 keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung enthält und auch der besondere Charakter der – hier relevanten – zwingenden Normen (vgl § 55 Abs 2 ZaDiG 2018) deren rückwirkende Anordnung nicht verlangt, war der Fall nach dem ZaDiG, BGBl I 2009/66 in der damals geltenden Fassung, zu beurteilen (vgl auch 9 Ob 48/18a mwN, Zak 2018/573).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26399 vom 28.11.2018