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Fremdwährungskredit – Aufklärungspflicht

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Änderung der Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank nicht vorhersehbar war, und eine Aufklärungspflicht der Banken über diese Möglichkeit verneint (vgl 7 Ob 28/17v, Rechtsnews 24523; 5 Ob 47/18z, Rechtsnews 25772 = RdW 2018/465). Damit wurde implizit auch eine besondere Pflicht zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“ abgelehnt. Diese Entscheidungen ergingen zur Beratung bei einer Stop-Loss-Order, also zu einer Beratungssituation unmittelbar über das Kursrisiko und mögliche Gegenmaßnahmen. Daraus ist abzuleiten, dass die drohende Verwirklichung dieses Risikos nicht gegenüber den sonstigen kursbildenden Faktoren derart wesentlich war, dass über die bloße Möglichkeit eines Wegfalls der Stützung aufgeklärt hätte werden müssen.

War aber selbst anlässlich einer konkreten Beratung über eine Stop-Loss-Order keine Verpflichtung gegeben, gesondert über mögliche zukünftige Änderungen der Politik der Schweizerischen Nationalbank aufzuklären, so kann eine derartige Belehrung auch nicht Gegenstand einer spontanen nachträglichen Aufklärungspflicht bilden.

OGH 31. 8. 2018, 6 Ob 132/18g

Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde den Kl sowohl bei Abschluss des Vertrags (Umschuldung) als auch zu einem Zeitpunkt, als der Kurs des CHF bereits gestützt wurde, mitgeteilt, dass der Kurs steigen, aber auch fallen könnte. Damit musste den Kl – die die Stützung kannten – aber auch klar sein, dass die Kursstüzungsmaßnahmen der Schweizerischen Nationalbank nicht vorbehaltlos die Stabilität des Kurses garantieren konnten. Nach den Feststellungen wurden die Kl zudem darüber aufgeklärt, dass der Kurs selbst für Spezialisten nicht vorhersehbar war. Wenn die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund eine Pflicht zur weiteren Belehrung der Kl über die möglichen Ursachen für einen zukünftigen Kurssturz (Änderung der Geldpolitik der Schweizerischen Nationalbank) ablehnten, ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Zudem ist nach Ansicht des OGH zu beachten, dass die Kl den Vertrag bereits vor der Stützung des Kurses durch die Schweizerische Nationalbank abgeschlossen haben. Durch den Wegfall der Stützung wurde somit erst wieder der Zustand und die Risikolage bei Vertragsabschluss – wenn auch sehr plötzlich – hergestellt.

Die in der Revision zitierten FMA-Mindeststandards geben im Kern nur die Beratungspflichten wieder, die schon von der Rsp anerkannt seind. Die Aufnahme eines Fremdwährungskredits unterliegt nicht dem WAG 2007 (7 Ob 48/17k mwN, Rechtsnews 23780 = RdW 2017/407) und das WAG 2018 ist auf die hier strittigen Beratungsvorgänge noch nicht anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26403 vom 29.11.2018