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Verordnung des BMF, mit der die Fonds-Melde-Verordnung 2015 geändert wird
BGBl II 2018/298, ausgegeben am 29. 11. 2018
Abgabe einer Absichtserklärung
Registrierte Verwaltungsgesellschaften für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, können gem § 5 Abs 3 der VO mit dem Formular der Anlage 2 unter Bekanntgabe ihrer Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank AG gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gem § 3 Abs 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen.
Mit 1. 12. 2018 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- | In der Absichtserklärung ist jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. |
- | Für Fonds, die bis zum 15. 11. zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. 11. tatsächlich beginnt, ist die Absichtserklärung (so wie bisher) bis zum 15. 11. desselben Jahres abzugeben, für alle anderen Fonds jedoch bis spätestens 23. Dezember desselben Jahres um 12 Uhr (bisher: 15. Dezember). |
- | Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht. |
Eilmeldung Steuerdaten
In der Anlage 3 („Eilmeldung Steuerdaten“) Z 4 wird die Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ ersetzt.
Zudem wird auch die Anlage 3a („Feldliste Eilmeldung Steuerdaten“) zu dieser VO ersetzt.
Diese Änderungen treten am 1. 7. 2019 in Kraft und sind erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
- | für bereits registrierte Fonds bis 7. 12. 2018, |
- | im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. 12. 2018 |
gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gem § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG 1988 idF BGBl I 2018/62 unterliegen.