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Bedingte Entlassung aus Maßnahmenvollzug – Nachbetreuung in Einrichtung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

HeimAufG: § 2

StGB: § 21

Wird ein geistig abnormer Rechtsbrecher bedingt aus dem Maßnahmenvollzug unter Erteilung der Weisungen entlassen, sich in einer bestimmten Nachsorgeeinrichtung des Strafvollzugs aufzuhalten und dort medizinisch behandeln zu lassen, sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen in dieser Nachsorgeeinrichtung vom Strafvollzugsgericht zu überprüfen. Der Zivilrechtsweg nach dem HeimAufG ist nicht zulässig.

OGH 26. 9. 2018, 7 Ob 7/18g

Sachverhalt

Der Bewohner wurde vom Strafgericht gem § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach einigen Monaten wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen; dabei wurden ihm ua die Weisungen erteilt, in einer bestimmten privaten Behinderteneinrichtung zu wohnen, psychopharmakologische Medikamente unter fachärztlicher Kontrolle einzunehmen und sich von Facharzt für Psychiatrie behandeln zu lassen.

In der Folge beantragte der Nö Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung die Überprüfung einiger Freiheitsbeschränkungen, nämlich „körperlicher Zugriff/Festhalten; versperrte Tür“. Das Festhalten und das Versperren der Türe hätten ihre Grundlage nicht in der strafgerichtlichen Weisung. Mit der Medikation werde zumindest auch die Eindämmung von Verhaltensauffälligkeiten bezweckt. Insgesamt lägen Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG vor.

Die Zurückweisung des Überprüfungsantrags wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs durch das ErstG wurde vom RekursG bestätigt. Auch der OGH bestätigte diese Ansicht und gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.

Entscheidung

Der Fachsenat hat zu 7 Ob 19/17w, RIS-Justiz RS0131336 = Rechtsnews 23628 = Zak 2017/301, ausgesprochen, dass sich ein nach § 21 Abs 1 StGB Untergebrachter während einer Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs nach § 166 Z 2 StVG und seines daraus resultierenden Aufenthalts in einer Einrichtung zwar nicht (mehr) im Maßnahmenvollzug befindet, dieser aber insofern fortwirkt, als Verstöße gegen Auflagen von der Strafvollzugsbehörde durch Widerruf der Unterbrechung geahndet werden können. Solche Verstöße fallen daher in den Bereich und die Zuständigkeit des Strafvollzugs, sodass insoweit trotz Unterbrechung das strafvollzugsrechtliche Kontrollregime aufrecht bleibt. Angeblich freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind daher noch dem Maßnahmenvollzug zuzuordnen.

Die Argumente des Revisionsrekurses – teils aus der Entscheidungskritik von Bürger/Halmich in iFamZ 2017, 253 – überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Dass die Beurteilung weisungskonformen Verhaltens nicht dem Strafvollzugsregime unterliegen und dieses erst im Zeitpunkt des Widerrufs „allenfalls wieder aufleben“ sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal es gerade Aufgabe des Vollzugsgerichts ist, zu prüfen, ob das Verhalten des Verurteilten Anlass zu Maßnahmen nach den §§ 53 f StGB gibt. Auch eine „Privatisierung des Straf-/Maßnahmenvollzugs“ folgt daraus nicht.

Dass der Gesetzgeber mit „Nachsorgeeinrichtungen“ nur solche ambulanter Natur gemeint hätte, ist den Mat zu § 2 Abs 2 HeimAufG gerade nicht zu entnehmen (arg: „Nachsorgeeinrichtungen [einschließlich psychosozialer Dienste]“; vgl ErläutRV 353 BlgNR 22. GP 8).

Ob sich die Mitarbeiter der Einrichtung sonst gesetzeskonform verhalten, kann im Rahmen der allgemeinen Gesetze überprüft werden, sodass keine Regelungslücke vorliegt, die den Bewohner „um jeden Rechtsschutz bringen“ würde. Im Übrigen ist es nicht Sache der Rsp, sondern des Gesetzgebers, den Regelungsbereich des HeimAufG festzulegen (vgl RIS-Justiz RS0075803).

Der Fachsenat hält somit an der E 7 Ob 19/17w und seiner Auffassung zum Weiterbestehen des strafvollzugsrechtlichen Kontrollregimes auch für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung fest (vgl Bürger/Halmich aaO 256), gilt doch auch hier, dass das Strafvollzugsgericht prüfen muss, ob Verstöße des Rechtsbrechers gegen die Weisungen vorliegen und ob sie letztlich zum Widerruf der bedingten Entlassung führen.

Zusammengefasst gilt:

Ein nach § 21 Abs 1 StGB Verurteilter befindet sich nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und während seines weisungsgemäßen Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung zwar nicht mehr im Maßnahmenvollzug. Dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Weisungen vom Vollzugsgericht durch bis zum Widerruf der bedingten Entlassung gehende Maßnahmen geahndet werden können. Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26444 vom 04.12.2018