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Pensionskassen: Änderung des PKG – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz geändert wird

BGBl I 2018/81, ausgegeben am 30. 11. 2018

Umsetzung der RL (EU) 2016/2341

Die Novelle dient überwiegend der Umsetzung der RL (EU) 2016/2341 [über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung], mit der va die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) erleichtert, die Governance der EbAV gestärkt und die Information der Begünstigten verbessert werden soll.

Wesentliche Änderungen im PKG betreffen daher:

-die grenzüberschreitende Übertragung von bereits bestehenden Altersvorsorgezusagen insb im Hinblick auf die Zustimmung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (siehe dazu weiter unten);
-allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung der EbAV, die Vergütungspolitik und die Übertragung von Aufgaben an Dritte;
-die Benennung von Schlüsselfunktionen, Anforderungen an die Qualifikation von Vorständen und Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und die näheren Vorgaben und Pflichten, die von Schlüsselfunktionen einzuhalten und zu beachten sind;
-die Ausweitung des Risikomanagements auch auf die Pensionskasse selbst samt einer eigenen Risikobeurteilung;
-die Ausweitung der Zuständigkeit der Depotbank auch auf nicht verwahrbare Vermögenswerte;
-die Anpassung der Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an die zusätzlichen Vorgaben der RL (EU) 2016/2341 (va Erweiterung der erforderlichen Informationen, aber auch Umstellung auf elektronische Information als „Standardverfahren“ statt Information auf Papier) und
-die Anpassung der Befugnisse und Pflichten der FMA an die Vorgaben der RL (EU) 2016/2341.

Auf Erfahrungen aus der Praxis beruhen einige weitere Änderungen im PKG, wie insb betr versicherungsmathematische Erfordernisse, die Meldungen betr das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) und die Datenübermittlung iZm dem Jahresabschluss der Pensionskasse sowie Anpassungen bei der Veranlagung des Vermögens der VRG.

Grenzüberschreitende Übertragung von Zusagen

§ 11b Abs 4 PKG regelt in Umsetzung von Art 20 RL 2003/41/EG welche nationalen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften von einer Einrichtung aus dem EWR bei grenzüberschreitender Tätigkeit in Österreich einzuhalten sind. Die RL (EU) 2016/2341 konkretisiert die Abgrenzung des Aufsichtsrechts (Herkunftslandprinzip) von den Rechtsgebieten, die grundsätzlich dem Tätigkeitsland unterliegen. Der RL (EU) 2016/2341 liegt somit das gleiche System wie bei der Versicherungsaufsicht zugrunde, nämlich die grundsätzliche Trennung von Aufsichtsrecht und Produktgestaltung.

Gerade bei der betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur verpflichtenden gesetzlichen Pensionsversicherung orientiert sich die Produktgestaltung zu einem wesentlichen Teil an arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. Dem entsprechend erfolgt die Produktgestaltung in der BV und im Pensionskassenvertrag, womit die dort festgelegten Bestimmungen als Bestandteil der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften anzusehen sind. Auch von Einrichtungen aus dem EWR sind daher die schon bisher angeführten Bestimmungen aus dem BPG und dem PKG zu beachten; weiters wird die Aufzählung durch Bestimmungen erweitert, die in den letzten Jahren im PKG ergänzt wurden (etwa das Lebensphasenmodell gem § 12 Abs 6 und 7 PKG oder die Sicherheits-VRG gem § 12a PKG).

Art 12 der RL (EU) 2016/2341 sieht ein eigenes Regime für die grenzüberschreitende Übertragung bestehender Pensionskassenzusagen vor. Die Kündigung und Übertragung des Pensionskassenvertrages war schon bisher zulässig (vgl § 17 PKG). Bei grenzüberschreitender Übertragung von einer Pensionskasse auf eine andere EbAV kommt nun aber zusätzlich die Vorgangsweise gem Art 12 der RL (EU) 2016/2341 zur Anwendung (zur Übertragung an österreichische Pensionskassen vgl nunmehr § 11c PKG, zur Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten siehe § 11d PKG).

Gemäß Art 12 Abs 3 der RL (EU) 2016/2341 bedarf die grenzüberschreitende Übertragung einer Pensionskassenzusage jeweils der Zustimmung der Gruppe der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Gruppe der betroffenen Leistungsberechtigten. Zum Schutz der einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und zur Gewährleistung einer unbeeinflussten Entscheidung wird dazu in § 17 Abs 1a PKG eine geheime Abstimmung vorgesehen (eine offene Abstimmung im Rahmen einer (Betriebs-)Versammlung erscheint dem Gesetzgeber als nicht ausreichend). Die Information der betroffenen Berechtigten und die Abstimmung ist von der Pensionskasse durchzuführen, und zwar so, dass „das Abstimmungsverhalten nicht auf einzelne Personen zurückverfolgt werden kann“.

Die Zustimmung zur Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und jeweils mehr als die Hälfte dieser Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung zustimmen (§ 17 Abs 1b PKG neu).

Die Kosten der Pensionskasse iZm dem Abstimmungsverfahren sind vom Arbeitgeber zu tragen, wenn er die beabsichtigte Kündigung des Pensionskassenvertrages eingeleitet hat. Wird eine beabsichtigte Kündigung des Pensionskassenvertrages iVm einer grenzüberschreitenden Übertragung einer Pensionskassenzusage seitens der Pensionskasse eingeleitet, ist auch die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich und von ihm kein Kostenersatz zu leisten.

Weiters weisen die ErläutRV ausdrücklich darauf hin, dass abseits der aufsichtsrechtliehen Anforderungen bei einer Kündigung des Pensionskassenvertrages auch allfällige zivilrechtliche Vereinbarungen iZm dem Abschluss der Pensionskassenzusage (zB Vereinbarungen mit dem BR in der BV) zu beachten sein können.

Inkrafttreten

Die RL (EU) 2016/2341 ist bis 13. 1. 2019 in nationales Recht umzusetzen. Da das Geschäftsjahr der Pensionskassen das Kalenderjahr ist und viele Bestimmungen direkt oder indirekt mit der Bilanzerstellung im Zusammenhang stehen, treten die Änderungen aus verwaltungstechnischen Gründen im Wesentlichen mit 1. 1. 2019 in Kraft.

Übergangsbestimmungen sehen dazu aber auch Anpassungszeiträume für die Pensionskassen vor; so wird etwa für die Anpassung an die neue Struktur des Geschäftsplans eine Übergangsfrist bis Ende 2022 vorgesehen und für die Umstellung der Information der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf elektronische Information ein höchstens fünfjähriger Umstellungszeittraum (Information auf Papier also bis Ende 2023 weiterhin zulässig).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26452 vom 05.12.2018