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Schneeballsystem iSd UWG – Rückabwicklung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879

UWG: § 2, § 27, Anhang

§ 27 Abs 4 UWG bezieht sich auf die Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG (Vereinbarungen, in denen einem Kunden gegen ein unbedingt zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware oder Verrichtung einer Leistung „unter der Bedingung zugesichert“ wird, dass er dem Unternehmen weitere Abnehmer zuführt). Nach § 27 Abs 4 UWG kann „das vom Kunden Geleistete gegen Verzicht auf die Lieferung der Ware oder auf die Verrichtung der Leistung oder gegen Rückstellung der schon empfangenen Ware zurückgefordert werden“. Aus § 27 Abs 4 UWG geht somit hervor, dass das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht (als dem alleinigen Schutzsubjekt des Verbots von Schneeballsystemen und Pyramidenspielen), nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems. Dass der Kunde dabei die „schon empfangene Ware“ zurückzustellen hat, die Abgeltung einer vom Veranstalter verrichteten Leistung aber nicht vorgesehen ist, beruht offenkundig auf der Erwägung, dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das Kriterium der bedingten Leistungszusicherung iSd § 27 Abs 2 UWG nicht erfüllt, weil die bekl Betreiberin einer internationalen Einkaufsgemeinschaft etliche ihrer Leistungen zumindest formal nicht von der Zuführung neuer Mitglieder durch einen Kunden abhängig macht. Das System fällt jedoch unter den weiter gefassten Tatbestand der Z 14 des Anhangs zu § 2 UWG („..., bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System ... zu erzielen ist“). Eine eigene Rückabwicklungsanordnung zu dieser Bestimmung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, die Wertung des § 27 Abs 4 UWG muss nach Ansicht des erk Senats aber auch bei der Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen der Systembeteiligten in Fällen wie dem vorliegenden zum Tragen kommen, weil insoweit die gleiche Interessenlage gegeben ist. Das bedeutet hier, dass die bekl Systembetreiberin nicht die Rückzahlung der von ihr erbrachten Mitgliedsvorteile verlangen kann, dass aber Kunden wie der Kl im Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs das schon Empfangene Zug um Zug zurückzustellen oder – sofern es sich um Geldleistungen handelt (hier: diverse Mitgliedervorteile wie Prämien, Boni etc) – diese in Abzug zu bringen haben.

OGH 2. 10. 2018, 9 Ob 40/18z

Hinweis:

Im Verbandsverfahren gegen die auch hier Bekl wurden zahlreiche Klauseln in den AGB der Bekl zu den „erweiterten Mitgliedsvorteilen“ und zur Beendigung des Vertragsverhältnisses für unwirksam erklärt (OGH 18. 5. 2017, 10 Ob 45/16i, Rechtsnews 24227 = RdW 2017/609).

Die bekl Systembetreiberin hat sich hier weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren gegen die Beurteilung gewandt, dass sie mit ihrem Geschäftsmodell eine irreführende Geschäftspraktik iSd Z 14 des Anhangs zu § 2 UWG verfolgte und die geschlossenen Verträge daher nichtig (§ 879 ABGB) und als solche bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sind. Andere Rechtsgrundlagen für eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses (zB Rücktrittsrechte nach KMG, KSchG, FAGG) sind nicht revisionsgegenständlich.

Auch Erwägungen zu einer etwaigen Teilnichtigkeit (Differenzierung etwa zwischen den Vorteilen aus einer einfachen Mitgliedschaft und einer erweiterten [Premium-]Mitgliedschaft) waren hier nicht anzustellen, weil sich der Kl auf die Nichtigkeit des gesamten Vertragsverhältnisses der Streitparteien beruft (Verbots- bzw Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB) und geltend macht, dass nicht nur die im Verbandsverfahren aufgehobenen Bestimmungen nichtig seien, sondern – weil die Hauptleistungen der Bekl betroffen seien – von einer gänzlichen Vertragsaufhebung auszugehen sei („undurchsichtig gestalteter Vergütungsdschungel“).

Entscheidung

Schneeball- und Pyramidensysteme

Schneeball- und Pyramidensysteme sind idR dadurch charakterisiert, dass die Teilnehmer einen Einsatz zu leisten haben und durch Anwerbung weiterer Teilnehmer ein wirtschaftlicher Erfolg lukriert wird. Sie sind auf ständiges Wachstum unter ähnlichen Rahmenbedingungen ausgelegt, sodass später angeworbene Teilnehmer aufgrund der Marktübersättigung ihren Einsatz verlieren (vgl Anderl/Appl in Wiebe/Kodek UWG2 Rz 161 f). Ihre „Schädlichkeit für Publikum und Mitbewerber“ (so schon 464 BlgNR 1. GP S 18 zu § 27 UWG) ist unstrittig. Verträge dieser Art sind daher nichtig (vgl § 27 Abs 3 UWG).

Ketten- und Pyramidenspiele sind nach Maßgabe des § 168a StGB auch pönalisiert.

Kein Rückforderungsanspruch des Systembetreibers

Im vorliegenden Fall kann nicht fraglich sein, dass die vielfältigen Prämien, Boni etc einen Anreiz dafür schaffen sollten, dass ein Mitglied nicht nur selbst Startinvestitionen (Businesspaket) und Anzahlungen (Länderpakete) leistet, sondern insb auch möglichst viele weitere („Premium“-)Mitglieder dafür anwirbt.

Dass im Interesse des Kunden als dem alleinigen Schutzsubjekt des Verbots von Schneeballsystemen und Pyramidenspielen auch bei dem vorliegenden System kein eigenständiger Rückforderungsanspruch des Systembetreibers auf die von ihm erbrachten Leistungen gewollt ist, zeigt die Wertung des § 27 Abs 4 UWG:

Die Bestimmung bezieht sich auf die Rückabwicklung verbotener Verträge nach dem Schneeballsystem iSd § 27 Abs 2 UWG. Nach dieser Bestimmung sind darunter Vereinbarungen zu verstehen, „durch die einem Kunden gegen ein unbedingt zu leistendes Entgelt die Lieferung einer Ware oder die Verrichtung einer Leistung unter der Bedingung zugesichert wird, dass der Kunde mittels der ihm übergebenen Anweisungen oder Scheine dem Unternehmen des Zusichernden oder eines anderen weitere Abnehmer zuführt, die mit diesem Unternehmen in ein gleiches Vertragsverhältnis treten“. Nach § 27 Abs 3 UWG sind Verträge dieser Art, die zwischen dem Geschäftsmann und dem Kunden oder zwischen diesem und einem Dritten geschlossen werden, nichtig. Nach § 27 Abs 4 UWG kann bei Verträgen nach dem Schneeballsystem das vom Kunden Geleistete gegen Verzicht auf die Lieferung der Ware oder auf die Verrichtung der Leistung oder gegen Rückstellung der schon empfangenen Ware zurückgefordert werden. Aus § 27 Abs 4 UWG geht daher hervor, dass das Rückforderungsrecht allein dem Kunden zusteht, nicht aber dem Veranstalter des Schneeballsystems (ErlRV UWG 464 BlgNR 1. GP, 18; Kucsko in Wiebe/Kodek, UWG2 § 27 Rz 19). Allerdings hat der Kunde die schon empfangene Ware zurückzustellen. Die Abgeltung einer vom Veranstalter verrichteten Leistung wird davon nicht erfasst. Dem liegt offenkundig die Erwägung zugrunde, dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Im Hinblick auf § 27 Abs 2 UWG ist nicht zu verkennen, dass die Bekl etliche ihrer Leistungen zumindest formal nicht von der Zuführung neuer Mitglieder durch einen Kunden abhängig macht, sodass das Kriterium der bedingten Leistungszusicherung nicht erfüllt ist. Der Tatbestand der Z 14 des Anhangs zu § 2 UWG, die die Bekl gegen sich gelten lässt, ist dagegen weiter gefasst und sieht eine solche Einschränkung nicht vor („Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist“). Es genügt danach, dass der Kunde die (tatsächliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Vergütung zu erzielen (Kucsko in Wiebe/Kodek, UWG § 27 Rz 22).

Eine eigene Rückabwicklungsanordnung zu dieser Bestimmung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Der erkennende Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Wertung des § 27 Abs 4 UWG auch bei der Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen der Systembeteiligten in Fällen wie dem vorliegenden zum Tragen kommen muss, weil insoweit die gleiche Interessenlage gegeben ist.

Das bedeutet hier, dass der Bekl kein eigenes Forderungsrecht für die Rückzahlung der von ihr erbrachten Mitgliedsvorteile zusteht (Gegenforderung; Spruchpunkt 2.), Kunden wie der Kl aber im Rahmen ihres Rückforderungsanspruchs zur Vermeidung einer (noch vorhandenen) Bereicherung das schon Empfangene Zug um Zug zurückzustellen oder – sofern es sich um Geldleistungen handelt – diese in Abzug zu bringen haben (Spruchpunkt 1.).

Dies steht auch im Einklang mit der E 5 Ob 506/96 (Pyramidenspiel), in der das Recht einer Kundin zur Rückforderung der von ihr geleisteten Einsätze und Verwaltungsgebühren bejaht wurde, „soweit sie diese nicht in Form von Ausschüttungen ohnehin zurückerhalten hat“.

Kein gutgläubiger Verbrauch der Mitgliedsvorteile

Der Kl wendet einen gutgläubigen Verbrauch der Mitgliedsvorteile iSd §§ 329 ff ABGB ein.

Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist der redliche Besitzer nach der Rsp nicht verpflichtet, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben (RIS-Justiz RS0010214). Wie schon das BerufungsG ausführte, bilden die Mitgliedsvorteile hier jedoch keine Früchte iSd §§ 329 ff, 1437 ABGB, sondern gehören zu den versprochenen Hauptleistungen der Bekl aus dem Vertragsverhältnis va für das Einkaufsverhalten des Kl bei ihren Partnerunternehmen und die Anwerbung neuer Mitglieder („Cash-Back“; „Freundschaftsbonus“). Es ist auch nicht ersichtlich, welchen anderen Hauptleistungen der Bekl sie als „Früchte“ entspringen würden.

Ergebnis

Im Ergebnis bedeutet das, dass nur der Kl einen Rückforderungsanspruch aus dem gem § 879 Abs 1 ABGB iVm Z 14 des Anhangs zu § 2 UWG unwirksamen Vertragsverhältnis geltend machen kann, davon aber die an ihn in Form von Waren- oder Geldleistungen ausbezahlten „Mitgliedsvorteile“ abzuziehen sind, während eine eigenständige Gegenforderung der Bekl nicht zu Recht besteht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26481 vom 11.12.2018