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Anlegerschaden – Verjährung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1489

Im Rahmen der Rsp hält sich hier die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem dem Kl die Risikoträchtigkeit des fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells bekannt wurde, und eine spätere Kenntnis von der grundsätzlichen Untauglichkeit des Modells zur Erreichung der in Aussicht gestellten Veranlagungsziele keine eigenständige Verjährungsfrist in Gang setzen konnte.

OGH 30. 10. 2018, 9 Ob 65/18a

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26494 vom 13.12.2018