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Einstellung der Exekution wegen Verbots des Pflegeregresses

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ASVG: § 330a, § 707a Abs 2

EO: § 39, § 87

Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG schließt seit 1. 1. 2018 den Rückgriff auf Vermögen auch dann aus, wenn er auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidung gestützt wird. Aus der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Übergangsregelung in § 707a Abs 2 ASVG ist abzuleiten, dass die Exekution eines solchen Titels auf Antrag des Verpflichteten einzustellen ist.

Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist mit der Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch nicht beendet. Die Einstellung der Exekution ist möglich, solange das Pfandrecht einverleibt ist.

OGH 24. 10. 2018, 3 Ob 183/18k

Anmerkung

Mit der Einbeziehung bereits titulierter Regressforderungen in das Verbot des Pflegeregresses hat sich der OGH im Ergebnis der in einem obiter dictum vertretenen Auffassung des VfGH (E 229/2018 = Zak 2018/680, 356) angeschlossen. Darüber hinaus klärte der OGH, wie der Verpflichtete gegen die laufende Exekution vorgehen kann. Er legte § 707a Abs 2 ASVG als selbstständigen Exekutionseinstellungsgrund aus, der vom Verpflichteten mit Antrag geltend gemacht werden kann. Ein weiteres Verfahren außerhalb der Exekution ist daher nicht erforderlich.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26512 vom 17.12.2018