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Haftung für von Rakete ausgelösten Brand

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 1301, § 1302, § 1311

PyrotechnikG: § 38 Abs 1

§ 38 Abs 1 PyrotechnikG verbietet grundsätzlich die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke, wie zB Raketen und Schweizer Kracher) im Ortsgebiet. Bei diesem Verbot handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden.

Wer in einer Gruppe rechtswidrig Raketen der Kategorie F2 im Ortsgebiet abfeuert, haftet solidarisch für den durch eine Rakete verursachten Brand, auch wenn er diesen Feuerwerkskörper nicht selbst gezündet hat. Der gemeinsame Vorsatz auf Durchführung einer rechtswidrigen und in Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung rechtfertigt die Solidarhaftung aller Gruppenmitglieder als Mittäter.

OGH 17. 10. 2018, 1 Ob 178/18k

Anmerkung

Zur Haftung als Mittäter für das Verhalten anderer beachte auch 9 Ob 52/18i = Zak 2018/686, 357; 5 Ob 34/17m = Zak 2017/578, 338; 8 Ob 5/13p = Zak 2013/660, 360; 7 Ob 263/09s = Zak 2010/268, 158.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26521 vom 19.12.2018