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Nachträgliche Anonymisierung im RIS

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

DSGVO: Art 4, Art 17

OGHG: § 15

Ein (wenig verbreiteter) Vorname iVm dem vollständigen Geburtsdatum einer Person (hier: Opfer eines Sexualdelikts) macht diese identifizierbar. Ist die Nachvollziehbarkeit der OGH-Entscheidung auch bei Anonymisierung von Geburtstag, Geburtsmonat und Vornamen des Opfers gewährleistet, ist dem Antrag auf nachträgliche Anonymisierung dieser Daten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) Folge zu geben.

OGH 11. 10. 2018, 12 Ns 29/18p

Sachverhalt

Im April 1999 hatte der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF) und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB zurückgewiesen. In den Gründen dieser Rechtsmittelentscheidung waren auch der Vorname und das (vollständige) Geburtsdatum des Opfers angeführt. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im (RIS) wurden diese Daten nicht anonymisiert.

Mit Schreiben vom 6. 6. 2018 beantragte das Opfer die Entfernung oder zumindest die Anonymisierung dieser Daten.

Der OGH ordnete nunmehr nachträglich die Anonymisierung des Geburtstags und Geburtsmonats sowie des Vornamens des Opfers an.

Entscheidung

Gemäß § 15 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Dabei sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen.

Gemäß Art 17 Abs 1 lit a DSGVO – die seit 25. 5. 2018 in jedem Mitgliedstaat der EU unmittelbar gilt – hat jede betroffene Person das Recht, zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern sie für die Zwecke nicht mehr notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.

Gemäß Art 4 Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insb mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Diese Voraussetzungen treffen auf das vorliegende Anonymisierungsbegehren zu. Denn im Hinblick auf den wenig verbreiteten Vornamen des Opfers im Zusammenhalt mit dessen vollständigen Geburtsdaten ist dieses identifizierbar. Da die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung auch bei Anonymisierung des Geburtstags und Geburtsmonats sowie des Vornamens des Opfers gewährleistet ist, war dem Antrag Folge zu geben (und zwar von dem Senat, der für die Entscheidung über eine nachträgliche Anonymisierung zuständig ist; vgl 14 Os 103/02; RIS-Justiz RS0132058, RS0125183 [T1, T2]).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26524 vom 19.12.2018