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EuGH: Anfechtung einer EZB-Entscheidung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AEUV: Art 263

Mit der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB für den Beschluss, den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, hängt die ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Überprüfung der Gültigkeit dieses Beschlusses zusammen (und damit auch die – inzidente – Prüfung, ob die nationalen vorbereitenden Handlungen Mängel aufweisen, die die Gültigkeit des Beschlusses der EZB beeinträchtigen können).

EuGH 19. 12. 2018, C-219/17, Berlusconi und Fininvest

Sachverhalt

Zu einem italienischem Vorabentscheidungsersuchen.

Herr Berlusconi hatte in den 1990er Jahren über Fininvest etwa 30 % der gemischten Finanzholdinggesellschaft Mediolanum SpA erworben, die ua die Banca Mediolanum SpA kontrollierte und aus diesem Grund ab 2014 in Italien der Aufsicht über qualifizierte Beteiligungen unterstand.

Nach rechtskräftiger Verurteilung von Herrn Berlusconi wegen Steuerhinterziehung wurde ein Verfahren eingeleitet und als Ergebnis festgestellt, dass er die erforderliche Leumundsanforderung nicht mehr erfülle und daher die über 9,999 % hinausgehende Beteiligung von Fininvest an Mediolanum abgetreten werden müsse.

Herr Berlusconi und Fininvest fochten diese Entscheidung vor italienischen Gerichten an und obsiegten in zweiter Instanz vor dem Consiglio di Stato (Staatsrat). In seinem Urteil vom 3. 3. 2016 ging der Staatsrat dabei davon aus, dass die vor Erlass der Leumundskriterien geltenden Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar seien, und zwar ungeachtet des gegenläufigen Vorbringens, dass diese Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht als stillschweigend aufgehoben anzusehen seien.

In der Zwischenzeit wurde die gemischte Finanzholdinggesellschaft Mediolanum von ihrer Tochtergesellschaft Banca Mediolanum übernommen, wodurch Fininvest zur Inhaberin einer qualifizierten Beteiligung unmittelbar an einem Kreditinstitut wurde (nicht mehr an einer gemischten Finanzholdinggesellschaft). Die Banca d’Italia und die EZB schlossen daraus, dass ein neuer Antrag auf Genehmigung dieser qualifizierten Beteiligung erforderlich sei.

Da kein Genehmigungsantrag gestellt wurde, leitete Banca d’Italia am 3. 8. 2016, von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren ein, wobei sie darauf hinwies, dass die Entscheidungskompetenz auf diesem Gebiet gem Art 4 der VO (EU) 1024/2013 (SSM-Verordnung) bei der EZB liege. Die Banca d’Italia legte der EZB gem Art 15 Abs 2 der SSM-Verordnung einen Beschlussvorschlag vor, in dem die Beurteilung des Leumunds der Erwerber der Beteiligung an der Banca Mediolanum negativ ausfiel und die EZB aufgefordert wurde, den Erwerb abzulehnen.

Die EZB schloss sich der Argumentation der Banca d’Italia an und stellte in ihrem endgültigen Beschluss vom 25. 10. 2016 fest, dass begründete Zweifel hinsichtlich des Leumunds der Erwerber der Beteiligung an der Banca Mediolanum bestünden. Da Herr Berlusconi, der Mehrheitsaktionär und tatsächliche Eigentümer von Fininvest, der indirekte Erwerber der Beteiligung an der Banca Mediolanum sei und wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, erfülle er nicht die Leumundsanforderung, die das nationale Recht an die Inhaber qualifizierter Beteiligungen stelle. Zudem habe Herr Berlusconi weitere Unregelmäßigkeiten begangen und gegen ihn und andere Mitglieder der Leitungsorgane von Fininvest seien weitere Verurteilungen ergangen. Wegen der Zweifel am Leumund und an der Fähigkeit der Erwerber der qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum, in Zukunft eine solide und umsichtige Führung dieses Kreditinstituts zu gewährleisten, lehnte die EZB den Erwerb der qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum durch Herrn Berlusconi und Fininvest ab.

Herr Berlusconi und Fininvest erhoben mehrere Klagen und machten ua geltend, der Beschlussvorschlag der Banca d'Italia sei wegen Verletzung der Rechtskraft des Urteils des Staatsrats vom 3. 3. 2016 nichtig.

Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob es Sache der nationalen Gerichte oder des Unionsrichters ist, verfahrenseinleitende Handlungen, Ermittlungsmaßnahmen oder Vorschläge zu überprüfen, die eine nationale zuständige Behörde (hier die Banca d’Italia) im Rahmen eines Verfahrens über die Genehmigung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut vornimmt. Das vorlegende Gericht möchte vom EuGH auch wissen, ob diese Frage anders zu beantworten ist, wenn bei einem nationalen Gericht eine „azione di ottemperanza“ (Nichtigkeitsklage wegen einer behaupteten Verletzung oder Umgehung der Rechtskraft – hier – des Urteils vom 3. 3. 2016) anhängig gemacht wird.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art 22 und 23 der RL 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der RL 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Art 4 Abs 1 Buchst c und Art 15 der VO (EU) 1024/2013 des Rates vom 15. 10. 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben iZm der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank sowie den Art 85 bis 87 der VO (EU) 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. 4. 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Insoweit ist es unerheblich, dass bei einem nationalen Gericht eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit wegen Verletzung der Rechtskraft einer Entscheidung eines nationalen Gerichts erhoben worden ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26536 vom 20.12.2018