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EuGH: Folgerechtsvergütung – österreichische MwSt EU-widrig

Bearbeiter: Martin Metlicka / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2006/112/EG: Art 2

UStG 1994: § 3a

UrhG: § 16b

Nach Ansicht des EuGH hat die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 der RL 2006/112/EG [über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem] verstoßen, dass sie die Folgerechtsvergütung, die dem Urheber eines Werks der bildenen Künste aufgrund des Folgerechts (§ 16b UrhG) für die Weiterveräußerung des Originals auf dem Kunstmarkt zusteht, der Mehrwertsteuer unterwirft.

EuGH 19. 12. 2018, C-51/18, Kommission/Österreich

Entscheidung

Der EuGH folgt damit den Ausführungen der Kommission, die Österreich verklagt hatte. Die Kommission hatte Bedenken hinsichtlich der Verwaltungspraxis Österreichs, Mehrwertsteuer auf die „Folgerechtsvergütung“ zu erheben, die dem Urheber eines Werks der bildenen Künste gem § 16b UrhG für die Weiterveräußerung des Originals auf dem Kunstmarkt zusteht (Behandlung der Folgerechtsvergütung wie Lizenzgebühren als Katalogleistung iSd § 3a Abs 14 Z 1 UStG 1994; vgl zB Ecker/Epply/Rößler/Schwab/Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer – UStG 1994 (56. Lfg 2018) § 3a Abs 1, Seite 11).

Nach Ansicht der Kommission stellt diese Vergütung keine Gegenleistung für die künstlerische Leistung des Urhebers dar; das Folgerecht werde unmittelbar durch das Gesetz gewährt, damit der Urheber am Erfolg seines Werks billigerweise teilhaben könne. Es fehle an einer Lieferung oder Dienstleistung des Urhebers bei der Ausübung des Folgerechts und es bestehe auch kein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen Leistungen ausgetauscht würden (vgl EuGH C-37/16).

Das Folgerecht besteht aufgrund von völker- und EU-rechtlichen Vorgaben (vgl Art 1 Abs 1 der RL 2001/84/EG) und ist in Österreich in § 16b UrhG verankert. Hierbei werden bildende Künstler an Weiterveräußerungserlösen beteiligt, indem ein Vergütungsanspruch in Form eines prozentuellen Anteils am Verkaufserlös gegen den jeweiligen Verkäufer begründet wird (sofern an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist, also zB ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler).

Auch der EuGH weist darauf hin, dass der Urheber in den Weiterverkauf des Werks grds nicht involviert ist und der Unionsgesetzgeber den Urhebern lediglich einen Anspruch auf Beteiligung an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Weiterverkäufe nach deren Abschluss verschaffen wollte (vgl va den dritten Erwägungsgrund der RL 2001/84/EG).

Werke der bildenden Kunst, für die das Folgerecht und die Folgerechtsvergütung eingeräumt sind, bestehen nur ein einziges Mal und die mit ihnen verbundenen Nutzungs- und Verwertungsrechte sind mit ihrem erstmaligen Inverkehrbringen erschöpft. Andere Werkstücke werden dagegen wiederholt zur Verfügung gestellt; das ihren Urhebern dafür gebührende Entgelt vergütet eine Leistung, die in der wiederholten Zurverfügungstellung besteht. Die Vergütung aus dem Folgerecht ist somit nach Ansicht des EuGH nicht mit dem Entgelt (Lizenzgebühr) für die Ausübung der fortbestehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen anderen Werken vergleichbar.

Dem Argument der Republik Österreich, dass die Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterliegen müsse, weil sich für den Urheber die Steuerbemessungsgrundlage seiner Leistung beim ersten Inverkehrbringen des Originalwerks ändere, hält der EuGH va entgegen, dass die Folgerechtsvergütung nicht die Gegenleistung für die Leistung des Urhebers beim ersten Inverkehrbringen seines Werks oder für eine andere Leistung ist; sie kann daher auch keine Änderung der Steuerbemessungsgrundlage der Leistung des Urhebers beim ersten Inverkehrbringen seines Werks bewirken.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26544 vom 21.12.2018