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Im 2. Halbjahr 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur über die folgende Beschwerde gegen die Republik Österreich entschieden:
Importance Level 2
Herabwürdigung religiöser Lehren
EGMR 25. 10. 2018, 38450/12, E.S. v. Austria (Verurteilung gem § 188 StGB wegen Herabwürdigung religiöser Lehren)
Keine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit):
Nachdem die Bf in Seminaren über die Grundlagen des Islam am Bildungsinstitut der FPÖ dem Propheten Mohammed im Zusammenhang mit seiner Ehe mit einer Minderjährigen pädophile Neigungen unterstellt hatte, wurde sie gem § 188 StGB wegen Herabwürdigung religiöser Lehren verurteilt (der genaue Wortlaut der Äußerungen ist – auch auf Deutsch – im Volltext der Entscheidung auf der Homepage des EGMR unter https://hudoc.echr.coe.int abrufbar). Hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf freie Meinungsäußerung kamen die Gerichte zu der Ansicht, dass es sich nicht um bloß provokante Äußerungen gehandelt hatte, sondern dass damit ein herabsetzender Angriff auf den islamischen Propheten beabsichtigt war und die Grenzen zulässiger Kritik an Religionsgesellschaften überschritten worden waren.
Nach ausführlicher Darstellung seiner Rsp zu den Kriterien für eine gerechtfertigte Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und nach eingehender Würdigung des vorliegenden Falls stimmt der EGMR der Beurteilung der österreichischen Gerichte zu, wonach die Äußerungen der Bf als -– teilweise sogar unrichtige – Werturteile ohne wissenschaftliche Grundlage anzusehen sind, was der Bf auch bekannt sein musste. Nach Ansicht des EGMR haben die österreichischen Gerichte die Umstände des Falls umfassend analysiert, eine gewissenhafte Abwägung von Religions- und Meinungsäußerungsfreiheit vorgenommen und ihre Entscheidung ausreichend begründet. Mit der Beschränkung des Rechts der Bf auf freie Meinungsäußerung haben die nationalen Gerichte nach Ansicht des EGMR ihren (weiten) Entscheidungsspielraum nicht überschritten.
Auch die relativ niedrige Geldstrafe (480 € bei einem Strafrahmen bis zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe) hält der EGMR für nicht unverhältnismäßig.
Hinweis: Der Volltexte der Entscheidung ist in Englisch oder Französisch auf der Homepage des EGMR unter https://hudoc.echr.coe.int abrufbar.