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Rechtswidrige Kreditkündigung – Ersatz für Umschuldungskosten

Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1304

Hat die bekl Bank ohne Angabe eines Kündigungsgrundes das Kreditverhältnis rechtswidrig aufgekündigt und die Kreditnehmerin mit einer Hypothekarklage (aus „advokatorischer Vorsicht“) auf Rückzahlung („nur“) eines Teilbetrags geklagt (der allerdings nicht unbedeutend war), hat die Bekl mit diesem Vorgehen die Reaktion der Kreditnehmerin herausgefordert, nämlich eine Umschuldung des Kredits vorzunehmen, noch bevor die Kündigung der Kreditverträge vom Handelsgericht als rechtswidrig beurteilt und die Hypothekarklage abgewiesen wurde. Der OGH hält in diesem Fall die Beurteilung für jedenfalls vertretbar, wonach der Kreditnehmerin nicht vorzuwerfen ist, wenn sie nicht den Ausgang des Verfahrens abwartete, um dann allenfalls innerhalb der 14-tägigen Leistungsfrist gezwungen zu sein, trotz drastisch verschlechterter Bonität ad-hoc eine Bank zu suchen, die zur Umschuldung bereit wäre. Ein derartiges Verhalten der bekl Bank ist zudem auch geeignet, das Vertrauen in den Vertragspartner nachhaltig zu erschüttern.

OGH 25. 9. 2018, 4 Ob 24/18k

Ausgangsfall

Die Umschuldungskosten wurden der hier kl Kreditnehmerin daher zu Recht zugesprochen und die bekl Bank konnte sich nicht darauf stützen, dass die Schäden durch die Umschuldung außerhalb des Adäquanzzusammenhangs stünden, die Klägerin ihre Schadensminderungsobliegenheit verletzt habe und auch nicht das gesamte Kreditobligo umschulden hätte müssen, sondern nur den Teilbetrag, der Gegenstand der Hypothekarklage war.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26617 vom 08.01.2019