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Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird
BGBl I 2019/2, ausgegeben am 9. 1. 2019
Zur nahezu unverändert übernommenen RV 377 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26364.
Das Symbole-Gesetz (BGBl I 2014/103) wurde geschaffen, um die Verwendung von Symbolen und anderen Darstellungen von Gruppierungen zu verbieten, die terroristische Verbrechen und vergleichbare Taten begehen, die klar im Widerspruch zu den Werten einer demokratischen Gesellschaft und dem Gedanken der Völkerverständigung stehen. Derzeit erfasst das Gesetz die öffentliche Verwendung von Symbolen, die der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS), der Terrororganisation Al-Qaida sowie Teil- oder Nachfolgeorganisationen dieser Gruppierungen zuzurechnen sind.
Der Anwendungsbereich des Symbole-Gesetzes wird mit 1. 3. 2019 auf folgende Gruppierungen ausgedehnt, die ebenfalls den Grundprinzipien eines Rechtsstaats widersprechen:
- | Muslimbruderschaft; |
- | Graue Wölfe; |
- | Kurdische Arbeiterpartei (PKK); |
- | Hamas; |
- | Ustascha; |
- | den militärischen Teil der Gruppierung Hisbollah; |
- | sonstige Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden. |
Vom Anwendungsbereich umfasst sind auch hier Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen dieser Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind (benannt werden diese Gruppierungen durch Verordnung der Bundesregierung).
In der RV noch nicht vorgesehen war die nunmehr ebenfalls verankerte Untersagung auch der Darstellung, Zurschaustellung oder Verbreitung von Gesten (etwa das Zeigen des türkischen „Wolfsgrußes“); Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings, dass damit das Ideengut einer der genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird (vgl § 2 Abs 3 Symbole-Gesetz).