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§ 84 Abs 2 StGB normiert (angesichts des ausdrücklichen Verweises auf die Tatbestände des § 83 StGB als Grundtatbestände) eine unselbstständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbstständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB. Daher wird, wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat wäre vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem – damit echt konkurrierenden – Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu subsumieren.