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Konkurseröffnung über KG – Rechtsmittel des Kommanditisten?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 71c

Gegen den Beschluss, mit dem über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren wird, kommt dem Kommanditisten keine Rechtsmittellegitimation zu.

OGH 24. 9. 2018, 8 Ob 127/18m

Entscheidung

Es ist in der Rsp bereits geklärt, dass die Rechtsmittelbefugnis (auch) im Eröffnungsverfahren neben den Gläubigerschutzverbänden grundsätzlich nur dem Schuldner selbst zukommt, seinen organschaftlichen Vertretern sowie den Gläubigern bescheinigter Insolvenzforderungen (RIS-Justiz RS0059461; 8 ObA 78/11w).

Ist ein vertretungsbefugtes Organ vorhanden, sind Gesellschafter einer juristischen Person grundsätzlich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 71c IO Rz 18; Konecny in ÖJZ 2012/118, 1041; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger4 II/2 § 71c KO Rz 11; 8 Ob 78/11w = Rechtsnews 13273 = RdW 2012/638 = ZIK 2012/241, 162 [Anm Konecny]).

Einem Kommanditisten kommt keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft und damit keine Rechtsmittellegitimation zu (Schneider aaO § 71c IO Rz 17).

Mit dieser Rsp steht die Entscheidung des RekursG im Einklang (Zurückweisung des Rekurses des Kommanditisten gegen die Konkurseröffnung, die auf einem Antrag der KG - vertreten durch ihren Komplementär – beruht).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26635 vom 14.01.2019