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Leidet ein Steuerpflichtiger seit seiner Kindheit unter einer schweren Stoffwechselerkrankung („Colitis ulcerosa“), und werden ihm aus diesem Grunde apothekenpflichtige Präparate ärztlich verschrieben (hier: die Nahrungsergänzungsmittel Omni Biotic, Mariendistel, SymbiolactComp, ProSymbioFlor und Elevit), so sind sowohl eine medizinische Notwendigkeit als auch eine Zwangsläufigkeit des Aufwandes iSd § 34 Abs 1 Z 2 EStG gegeben und die entsprechenden Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Liegt eine chronische Erkrankung vor, die einen laufenden Verbrauch bereits wiederholt verschriebener Präparate erfordert, so wäre es idR verfehlt, ohne besonderen Grund an der Zwangsläufigkeit zu zweifeln, wenn der Erwerb eines solchen Präparats im Einzelfall ohne Einholung eines neuen Rezepts erfolgt. In einem solchen Fall ist nämlich nicht nur auf Rezepte aus dem Streitjahr Bedacht zu nehmen.
VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0039