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1. Werden durch dieselbe Tat eine Person leicht und eine andere schwer verletzt, so treten § 88 Abs 1 StGB und § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB in echte (Ideal-)Konkurrenz.
2. Nach § 88 Abs 2 Z 2 StGB ist der nicht grob fahrlässig handelnde Täter nach § 88 Abs 1 StGB nicht zu bestrafen, wenn aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14-tägiger Dauer erfolgt. § 88 Abs 2 Z 2 StGB findet keine (auch nur teilweise) Anwendung, wenn bei einem Unfallgeschehen mehrere Personen fahrlässig verletzt werden und nicht nur eine unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 88 Abs 2 Z 2 StGB liegende Verletzung einer Person, sondern darüber hinausgehende Verletzungen (oder der Tod) wenigstens einer weiteren Person entstanden sind. Denn dann sind „aus der Tat“ iS eines historischen Ereignisses auch Folgen in einem über § 88 Abs 2 Z 2 StGB hinausgehenden Umfang eingetreten.