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Widerstand gegen die Staatsgewalt

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

StGB: § 269

Das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB wird bei uno actu erfolgter Hinderung mehrerer amtshandelnder Beamter, die ein gemeinsames Ziel (hier die Amtshandlung der Festnahme und Fixierung des Angeklagten am Boden) verfolgen, nur ein Mal verwirklicht.

OGH 11. 12. 2018, 14 Os 124/18v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26645 vom 16.01.2019