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Zulässige identifizierende Berichterstattung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EMRK: Art 8, Art 10

MedienG: § 7a

Über einen Tatverdächtigen oder Verurteilten ist eine identifizierende Berichterstattung zulässig, wenn

-wegen seiner Stellung in der Öffentlichkeit,
-wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder
-aus anderen Gründen

ein sein Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe seiner Identität bestanden hat. Diese Kriterien sind in einer Gesamtschau einzelfallbezogen zu würdigen, um zu einer Beurteilung des Überwiegens von Anonymitätsinteresse oder Veröffentlichungsinteresse zu gelangen.

Die „mediale Warnung“ vor einem bestimmten Tatverdächtigen oder Straftäter ist nur in jenen Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Identifikation in der Öffentlichkeit ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um weiteren Schaden von der Gesellschaft abzuwehren bzw von Einzelnen, die bereits Opfer der Straftaten geworden sind oder konkret Gefahr laufen, Opfer weiterer Straftaten des Betreffenden zu werden. In solchen Fällen überwiegt nämlich das öffentliche Interesse an der Aufklärung und der Vermeidung von Straftaten die schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen oder Täters.

Im vorliegenden Fall bestand bei einer Gesamtschau ein massives überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Verdächtigen (einem [Haus-]Arzt) und die identifizierende Berichterstattung war ein geeignetes und notwendiges Mittel, um (möglichen) Schaden von der Gesellschaft und insb von einzelnen potentiellen Patienten des Antragstellers abzuwehren. Zwischen einem (Haus-)Arzt und seinen Patienten besteht im Normalfall ein Vertrauensverhältnis. Ein Patient soll und muss daher erfahren dürfen, dass sein behandelnder Arzt im – sogar schon in einem Strafantrag konkretisierten – Verdacht steht, selbst Suchtmittelkonsument zu sein sowie schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben begangen zu haben, die auch Implikationen zu dessen Berufsausübung haben (so insb die exzessive bzw verbotene Verabreichung von Schmerz-, Schlaf- und Suchtmitteln an seine Kinder sowie auch die Unterlassung der Leistung von – erkennbar erforderlicher – medizinischer Hilfe bzw Unterlassung der Veranlassung der offensichtlich erforderlichen Hilfeleistung durch Dritte). Gleiches gilt für die Information, dass dieser Arzt möglicherweise zumindest zu den Tatzeitpunkten – also durch längere Zeit hindurch – zurechnungsunfähig war (die Hauptverhandlung wurde hier zur Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt).

OGH 12. 12. 2018, 15 Os 86/18p (15 Os 134/18x)

Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurden die vorgeworfenen Straftaten (ua Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 StGB) zum überwiegenden Teil „nur“ zum Nachteil der eigenen Kinder begangen. Nach den unbeanstandet gebliebenen Sachverhaltsannahmen des ErstG behandelte der Antragsteller seine Kinder (nach der Verdachtslage) sehr wohl als Arzt, überließ ihnen dabei Suchtmittel (wie ua starke Schmerz- und Schlafmittel für seine Tochter M***** ohne Kontrolle über mehrere Monate hinweg), stand seiner Tochter M***** trotz anhaltend starker körperlicher – teils von ihm (mit-)verursachter – Beschwerden (Muskelkrämpfe, Schweißausbrüche, Übelkeit, Halluzinationen) nicht mit elterlichem und insb auch nicht mit ärztlichem Rat zur Seite und leistete weder selbst medizinische Hilfe noch veranlasste er eine solche von dritter Seite. Die Taten hatten bei M***** eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge.

Wenn ein Arzt seine eigenen Kinder „behandelt“ und ihnen dabei (verschreibungspflichtige) Medikamente und auch (illegale) Suchtmittel verabreicht, so geht dies über das normale Vater-Kind-Verhältnis hinaus; es mutiert insoweit zwangsläufig zu einem Arzt-Patienten-Verhältnis.

Nach Ansicht des OGH stehen die inkriminierten Taten somit in einem (nicht nur mittelbaren, sondern sogar) unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung des Antragstellers als weitreichend tätiger Arzt für Allgemeinmedizin („größte Ordination in der Steiermark“ mit „rund 3500 Krankenscheinen“). Insoweit räumt das BerufungsG treffend ein, dass die überaus schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Antragsteller („prima vista“) einen Verstoß gegen die (Berufs-)Pflichten eines Arztes darstellen, der den hippokratischen Eid abgelegt hat. In concreto sieht der OGH somit bei einer Gesamtschau hier sehr wohl ein massives, die Anonymitätsinteressen des Verdächtigen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Antragstellers.

Neben der gravierenden Natur der vorgeworfenen strafbaren Handlungen – großteils zum Nachteil besonders schutzbedürftiger Opfer (Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 StGB) –, der Vielzahl der (mutmaßlichen) Tathandlungen und der langen Tatzeiträume berücksichtigt der OGH weiters, dass die inkriminierten identifizierenden Berichterstattungen erst nach der öffentlichen Hauptverhandlung erfolgten, also zu Zeitpunkten nach Einbringung der Anklage und somit erst in einem sehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium (vgl RIS-Justiz RS0125775 [T6]). Die Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7a Abs 1 MedienG wurden hier nach Ansicht des OGH vom ErstG zu Recht abgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26670 vom 21.01.2019