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Tirol: Aufräumen nach Unwetter – Ausnahmen von Lenk- und Ruhezeiten

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Erlass des BMVIT 16. 1. 2019, BMVIT-179.723/0044-IV/ST1/2018

Gemäß Art 14 Abs 2 der VO (EG) 561/2006 (LenkzeitenVO) können die Mitgliedstaaten in dringenden Fällen für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen eine vorübergehende Ausnahme von den Vorgaben der VO hinsichtlich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zulassen.

Die dringend notwendigen Transport- bzw Aufräumarbeiten zur Beseitigung der Unwetterschäden durch die starken Schneefälle der letzten Wochen in Tirol (Bezirke Kitzbühel, Reutte, Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck Stadt, Schwaz, Kufstein) stellen nach Ansicht des BMVIT dringend erforderliche Notfallmaßnahmen in einer Ausnahmesituation dar, die eine Anwendung der Ausnahmeregelung des Art 14 Abs 2 VO (EG) 561/2006 rechtfertigt.

Mit dem vorliegenden Erlass wird geregelt, dass im Zeitraum 3. 1. 2019 bis 1. 2. 2019 die Art 6 bis 9 der VO (EG) 561/2006 (betr höchstzulässige Lenkzeit, notwendige Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten) nicht für Fahrzeuge gelten, die für Katastropheneinsätze verwendet werden, um die durch Unwetter entstandenen Schäden zu beseitigen. Die betroffenen Unternehmen müssen solche Transporte entsprechend dokumentieren. Um Probleme bei Kontrollen zu vermeiden und entsprechende Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Lenker herzustellen, ist für die jeweiligen Lenktage eine Bestätigung der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Rahmen von Katastropheneinsätzen auszustellen. Diese Bestätigungen sind vom Lenker ab Ausstellung insgesamt 29 Tage lang mitzuführen und dann im Unternehmen aufzubewahren. Damit kann die entsprechende Rechtssicherheit, dass diese Ausnahme in Anspruch genommen worden ist, bei allfälligen Kontrollen gewährleistet werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26671 vom 22.01.2019