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„Second Hand“-Polizzen: Rücktritt vom Kaufvertrag – Rechtsmissbrauch

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 3 KSchG

Die Interessenlage bei einem Kaufvertrag von Finanzprodukten (hier: „Second Hand“-Versicherungspolizzen) und einem Lebensversicherungsvertrag ist nicht vergleichbar, dienen die Verträge doch ganz anderen Zielen und Bedürfnissen, sodass beim Käufer (Anleger) gegenüber dem Verkäufer nicht das gleiche Schutzbedürfnis besteht wie beim Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer. Eine analoge Anwendung der Grundsätze betr Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers auf den vorliegenden Kaufvertrag über Secondhand-Polizzen kommt daher nicht in Betracht. Es sind die Bestimmungen über das Haustürgeschäft anzuwenden.

Für den hier in Frage stehenden Vertrag vom 28. 9. 2001 steht das EU-Recht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach das Rücktrittsrecht zeitlich auf einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner begrenzt ist, auch wenn der Verbraucherin – wie hier – keine schriftliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG idF vor BGBl I 2003/91 erteilt wurde.

OGH 21. 11. 2018, 7 Ob 133/18m

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hat die – bereits im Vorverfahren von Anfang an anwaltlich vertretene – Kl fast zehn Jahre nach vollständiger Erfüllung des Kaufvertrags zwischen den Parteien vorerst Ansprüche auf Erfüllung dieses Vertrags geltend gemacht und sich dabei ausdrücklich auf dessen Bestehen berufen; dieses Begehren hat sie bis zum OGH weiter verfolgt (7 Ob 25/13x).

In der Folge hat die Kl auch nach Unterliegen mit diesem Begehren weitere mehr als eineinhalb Jahre zugewartet, bevor sie den Rücktritt nach § 3 KSchG erklärte – dies zudem mehr als zwei Jahre nach Ablauf und Abwicklung des letzten der beiden Versicherungsverträge, die Gegenstand des Kaufvertrags bildeten.

Dieses Verhalten und diese Erklärungen stehen in eklatantem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten und ihren bisherigen Erklärungen.

Der OGH hält es für rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Es gehört nicht zu den Rechtsschutzzielen, die mit der Einräumung eines Rücktrittsrechts bei Haustürgeschäften verfolgt werden, dem Käufer eines Finanzprodukts bloß aufgrund fehlender Belehrung die Möglichkeit zu eröffnen, sich Jahre später ohne jeglichen Bezug zu den Umständen des Vertragsabschlusses von einem Anlagerisiko zu befreien, das er beim Kauf auf sich genommen hat (vgl ErwGr 4 und 5 RL 85/577/EWG).

Hinweis: „Secondhand-Polizzen“ (auch: „gebrauchte Lebensversicherungen“) sind Lebensversicherungsverträge, bei denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen vor Ablauf der Vertragslaufzeit an einen Investor verkauft werden (Kaufpreis idR über dem Rückkaufswert, aber unter dem ökonomischen Wert der Polizze). Der Anleger zahlt die Prämien bis Vertragende weiter und erhält nach Ablauf der Laufzeit bzw im Todesfall die Versicherungssumme einschließlich etwaiger Gewinnanteile. Für den Investor stellt die gebrauchte Polizze keine Versicherungsform, sondern eine Kapitalanlage dar (Quelle: Glossar der FMA unter www.fma.gv.at).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26683 vom 24.01.2019