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Den Interzedenten trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste. Wird der Kreditgeber selbst aktiv, um die Einbeziehung der Interzedentin in das Schuldverhältnis zu erreichen, weist dies prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah. Steht aber – wie hier – fest, dass die kl Kreditgeberin nicht erkannt hat, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, ist der Anschein bereits widerlegt; einen Anschein des „Kennenmüssens“ gibt es nicht.
Das richterliche Mäßigungsrecht gem § 25d KSchG soll den Interzedenten nicht grundsätzlich von beschwerlichen Verpflichtungen entlasten, sondern zielt im Wesentlichen auf extreme Einzelfälle ab. Anwendungsfälle sind etwa ruinöse Haftungen, die den Interzedenten langfristig wirtschaftlich ruinieren oder in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen. Ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Interzedenten iSd § 25d KSchG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (hier: keine Mäßigung bei Netto-Pensionseinkommens der Bekl iHv 29.722 € pro Jahr und der aus dem Titel der Bürgschaft eingeklagten Forderung von 38.437,04 € sA – keine erhebliche Rechtsfrage).