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Fristen beim Rücktritt vom Bauvertrag wegen verweigerter Sicherstellung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 1170b

Der Rücktritt des Werkunternehmers von einem Bauvertrag nach § 1170b Abs 2 ABGB wegen fehlender Sicherstellung des Entgelts setzt den Ablauf von zwei verschiedenen Fristen voraus. Einerseits steht dem Werkbesteller für die Leistung der Sicherstellung eine angemessene Frist zu, andererseits wird ein Rücktritt wegen Nichtleistung erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam.

Die Länge beider Fristen richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgeblich ist jener Zeitraum, in dem die geforderten Sicherheiten ohne schuldhaftes Zögern beschafft werden können. Wird eine zu kurze Frist gesetzt, steht dem Werkbesteller der längere objektiv angemessene Zeitraum zur Verfügung.

Bei beiden Fristen genügt die faktische Gewährung, sofern dem Werkbesteller sein Verzug auch ohne ausdrückliche Fristsetzung mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist.

Wenn der Werkbesteller die Sicherstellung von vornherein ernsthaft und endgültig verweigert, muss weder die Leistungsfrist noch die Nachfrist gesetzt bzw abgewartet werden. In diesem Fall stehen dem Werkunternehmer das Leistungsverweigerungsrecht und das Rücktrittsrecht nach § 1170b Abs 2 ABGB sofort zu.

Wenn der Werkunternehmer gem § 1170b Abs 2 ABGB vom Bauvertrag zurücktritt, entfällt seine Leistungspflicht; andererseits behält er den iSd § 1168 Abs 1 ABGB beschränkten (nämlich um die Aufwandersparnis verminderten) Entgeltanspruch. Der Besteller muss daher den Aufwand für bereits erbrachte Teilleistungen bezahlen, selbst wenn diese für ihn wertlos sind. Weisen diese Leistungen Mängel auf, ist das Entgelt um jene Aufwendungen zu kürzen, die sich der Unternehmer für die Verbesserung erspart.

OGH 27. 11. 2018, 4 Ob 209/18s

Anmerkung

Zum Entgeltanspruch nach Rücktritt Fortschreibung von 1 Ob 107/16s = Zak 2016/738, 396.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26714 vom 30.01.2019