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Der ermäßigte USt-Satz des § 10 Abs 2 Z 14 UStG idF BGBl I 2009/135 (10 %; nunmehr 13 % gem § 10 Abs 3 Z 10 UStG) gilt für „Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in der Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hierbei üblichen Nebenleistungen bestehen“. Aufgrund des Begriffs Heim ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht jede Form der Jugendbetreuung begünstigen wollte. Unter der Betreuung im Rahmen eines Heims wird ein Leistungsbündel aus verschiedenen Leistungen verstanden. Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen voraus (Lern-, Spiel-, Aufenthalts- und Schlafräume, Speisesäle etc). Die Intention des Gesetzgebers kann darin gesehen werden, die Betreuungskosten in Jugendheimen im Hinblick auf die entsprechend kostenintensiven Raum- und Leistungsangebote durch die Steuersatzermäßigung zu entlasten. Zweck der Steuersatzermäßigung ist es hingegen nicht, jegliche Einzelleistung (Dienstleistung) an Jugendliche dem ermäßigten Steuersatz zuzuordnen.
Ist ein Sozialpädagoge im Rahmen eines freien Dienstvertrags für einen Verein tätig und betreut er in dieser Funktion stundenweise verhaltensauffällige Jugendliche in ihrer Ursprungsfamilie, in anderen Unterkünften der Jugendlichen, im Gefängnis oder auch in der Wohnung der Jugendlichen, erbringt er mit dieser „Vor-Ort-Betreuung“ nicht ein für Heime übliches Leistungsbündel. Dem Sozialpädagogen steht daher für seine mobil erbrachten Einzelleistungen die Steuersatzbegünstigung nicht zu. Auch nach Unionsrecht ergibt sich kein anderes Ergebnis.
VwGH 22. 11. 2018, Ro 2016/15/0014