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EuGH: Insolvenz – Schadenersatzklage gegen Dritten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 44/2001: Art 1

Unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ iSv Art 1 Abs 1 VO (EG) 44/2001 – und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung – fällt auch die vorliegende Schadenersatzklage eines Insolvenzverwalters, die auf deliktische oder quasideliktische Ansprüche gestützt ist, sich gegen einen Dritten richtet, der an der Benachteiligung der Gläubigergemeinschaft beteiligt war, und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt. Eine solche Klage, die – wie hier – von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig ist und auch vom Gläubiger selbst erhoben werden kann, so dass sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzverwalters fällt, kann nicht als unmittelbare und untrennbare Folge eines Insolvenzverfahrens angesehen werden. Eine solche Klage hat ihre Grundlage daher nicht in den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren, sondern vielmehr in den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts; sie ist somit nicht vom Anwendungsbereich der VO (EG) 44/2001 ausgenommen.

EuGH 6. 2. 2019, C-535/17, NK

Ausgangsfall

Zu einem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen.

Im Ausgangsfall war der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Veruntreuung verurteilt worden, nachdem er Kundengelder (iHv 550.000 €) von einem Anderkonto der Schuldnerin (bei einer niederländischen Bank) auf sein privates Girokonto bei einer anderen Bank (in Belgien) überwiesen und einige Tage später dort in bar behoben hatte.

Im Rahmen der Konkursverfahren erhob der Verwalter eine Klage auf Verurteilung der belgischen Bank zur Zahlung von 550.000 €: Die Bank hafte der Gläubigergemeinschaft gegenüber, weil sie vorbehaltlos und unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen an den Barabhebungen mitgewirkt habe, wodurch den Gläubigern ein Schaden entstanden sei.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 1 Abs 1 und Abs 2 Buchst b der VO (EG) 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zugrunde liegt, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird und deren Erlös im Erfolgsfall der Gläubigergemeinschaft zufließt, unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ iSv Abs 1 dieser Bestimmung und damit in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Hinweis:

Im vorliegenden Fall war noch die VO (EG) 44/2001 (EuGVVO 2001) anzuwenden. Die Neufassung – VO (EG) 2015/2012 (EuGVVO 2012 – gilt gem ihrem Art 66 Abs 1 nur für Verfahren, die nach dem 9. 1. 2015 eingeleitet wurden. Art 1 VO (EG) 44/2001 entspricht nun Art 1 VO (EU) 1215/2012.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26762 vom 07.02.2019