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Gem § 20 Abs 3 BStG muss der Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung durch das Zivilgericht innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides gestellt werden. Wenn gegen den Enteignungsbescheid keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wird, beginnt diese Frist nicht bereits mit der Erlassung bzw Zustellung des Enteignungsbescheides, sondern erst mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zu laufen.
OGH 19. 12. 2018, 3 Ob 233/18p
Anmerkung
Ob es sich bei der Beschwerde an das Verwaltungsgericht um ein ordentliches Rechtsmittel handelt, das den Eintritt der formellen Rechtskraft hinausschiebt, ist in der Lit strittig. Der OGH hat diese Frage bisher offengelassen (zB 1 Ob 127/15f = Zak 2016/33, 19). Auch in der vorliegenden Entscheidung ging er darauf nicht weiter ein, weil es seiner Auffassung nach bei der Rechtskraft als Anknüpfungspunkt für einen Fristbeginn primär auf die Auslegung dieses Begriffs im jeweiligen Materiengesetz ankommt.
Der Gesetzgeber des BStG differenziere zwischen der Erlassung und der Rechtskraft des Enteignungsbescheides und verwende diese Begriffe offensichtlich nicht als Synonyme, sondern zur Bezeichnung unterschiedlicher Zeitpunkte. Der Begriff Rechtskraft in § 20 Abs 3 BStG sei daher so zu verstehen, dass die Antragsfrist erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist zu laufen beginnt, wenn gegen den Bescheid keine Beschwerde erhoben wird. Aus dieser Begründung kann man auch ableiten, dass die Antragsfrist im Fall der Anfechtung des Enteignungsbescheides erst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde laufen kann (vgl 1 Ob 178/14d zu einer Entschädigung nach dem WRG).