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Vertrag Österreich – Tschechien über die Ergänzung der RHStrÜbk: Art XI
Verlangt das Verfahrensrecht des ersuchenden Staats (hier der Tschechischen Republik) eine Entscheidung der dafür im Vorverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung eines Bankguthabens (§ 79a der tschechischen Strafprozessordnung), gegen die eine Beschwerde an das Gericht offensteht (§ 146a Abs 1 der tschechischen Strafprozessordnung), so bedarf es einer solchen Entscheidung auch dann, wenn diesbezüglich ein Rechtshilfeersuchen an eine österreichische Staatsanwaltschaft gestellt wird. Nur unter dieser Voraussetzung wird nämlich Gewähr dafür geboten, dass eine entsprechende Überprüfung des Tatverdachts unter den gleichen Bedingungen stattfindet, wie sie im ersuchenden Staat für eine inländische Anordnung gelten. Dies ist unbedingt erforderlich, weil die anders kaum zu leistende Rechtshilfe im ersuchten Staat generell vom sogenannten formellen Prüfungsprinzip beherrscht ist, also die Überprüfung des Tatverdachts nur auf Basis der (schlüssigen) Angaben des ersuchenden Staats stattfindet.
OGH 6. 12. 2018, 12 Os 88/18k ua
Anmerkung: Nebenbei verweist der OGH auch darauf, dass inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie im gegenständliche Zusatzvertrag auch von § 56 Abs 2 ARHG gestellt werden, der nur subsidiär gilt, sowie von § 45 Abs 3 und Abs 4 EU-JZG, der mangels zwingenden Charakters vom Beschwerdegericht zu Recht ausgeschlossen wurde.