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Rechtsschutzversicherung – Risikoausschluss betr Anlage in Finanzinstrumente

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

ARB 2008: Art 7

Nach dem vorliegenden Art 7.1.6 ARB 2008 besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang „mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem § 48a [Abs 1] Z 3 BörseG [idF BGBl I 2009/22] und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung“. Der Ausschlusstatbestand enthält den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage von Vermögen „in Finanzinstrumenten gem § 48 [Abs 1] Z 3 BörseG“. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann diese Wortfolge nur dahin verstehen, dass damit Vermögensanlagen in ein derartiges Finanzinstrument gemeint sind, die unmittelbar von ihm selbst getätigt werden, nicht aber ein – in § 48a Abs 1 Z 3 BörseG gerade nicht genannter – fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag, zumal dieser hier auch eine Ablebensversicherung umfasst.

OGH 19. 12. 2018, 7 Ob 227/18k

Entscheidung

Der Ausschluss des Art 7.1.6 ARB 2008 kam hier somit aufgrund seines Wortlauts und der gebotenen engen Auslegung nicht zur Anwendung.

Ob die Bekl die Kostenübernahme nach Art 9.2.3 ARB 2008 wegen fehlender Aussicht auf Erfolg ablehnen kann – allenfalls auch für die Geltendmachung einzelner Ansprüche –, kann noch nicht beurteilt werden, weil das Klagebegehren zu unpräzise ist („Rechtsschutzdeckung für die klageweise Geltendmachung von Ersatzansprüchen iZm der Lebensversicherung“ – was nicht erkennen lässt, für die Geltendmachung welcher konkreten und bereits bezifferbaren Leistungsansprüche gegenüber dem Lebensversicherer die Kl Rechtsschutzdeckung begehrt) und eine Klagserzählung tatsächlich gar nicht vorhandenen war. Die bloß schlagwortartige Anführung von (einander auch noch teilweise ausschließenden) Rechtsinstituten, die dem Rechtsschutzversicherer keine Prüfung ermöglicht, reicht jedenfalls nicht. Die Ansicht, dass ihr Vorbringen nicht ausreicht, wurde mit der Kl aber nicht erörtert, weshalb sie damit auch nicht überrascht werden darf (RIS-Justiz RS0037300) und insoweit derzeit noch keine Spruchreife gegeben ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26804 vom 14.02.2019