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Fonds – Schadenshöhe des einzelnen Anteilsinhabers

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ZPO: § 273

Der konkrete Vermögensnachteil des einzelnen Anteilsscheininhabers folgt unmittelbar aus dem gesamten Vermögensnachteil des Sondervermögens, der aus dem Verstoß der Verwaltungsgesellschaft gegen das InvFG oder den Investmentvertrag resultiert. Abhängig von der Anzahl seiner Anteile am Fonds und vom Zeitraum seiner Inhaberschaft hat jeder Anteilsscheininhaber einen aliquoten Teil der Vermögensminderung zu tragen. Scheidet ein Anteilsscheininhaber aus, indem er sein Rückgaberecht ausübt, bedeutet das nicht, dass der Vermögensnachteil, der dem gesamten Fonds zugefügt wurde, verschwunden wäre, vielmehr ist der Anleger mit einem zu geringen Rückkaufswert ausgeschieden und daher mit einem Teil dieses Vermögensschadens aliquot belastet.

Für die Ermittlung des Schadens aus einer länger andauernden pflichtwidrigen Anlagetätigkeit der Verwaltungsgesellschaft kann zur Schadensausmittlung § 273 ZPO herangezogen werden. Dabei erscheint es sachgerecht, als Anhaltspunkt die Durchschnittsperformance anderer Fonds mit gleichen Anlagegrundsätzen heranzuziehen: Die Ausmittlung der Anspruchshöhe im Wege eines Vergleichs der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds in seiner rechtswidrig herbeigeführten Zusammensetzung mit seiner hypothetischen Wertentwicklung im Fall einer ankündigungsgemäßen Verwaltungsstrategie bringt schon angesichts der großen Vielfalt von Alternativanlagen zumindest unverhältnismäßige Schwierigkeiten mit sich. Die Schadenshöhe ist daher unter Anwendung von § 273 Abs 1 ZPO durch den Vergleich der tatsächlichen Wertentwicklung des gegenständlichen Fonds im Zeitraum der Anwendung der rechtswidrigen Anlagestrategie mit der Wertentwicklung von Fonds mit vergleichbarer Anlagestrategie zu bestimmen.

OGH 17. 10. 2018, 1 Ob 70/18b

Entscheidung

Die Kl nimmt die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft auf Schadenersatz mit dem Vorwurf einer fehlerhaften Vertretung durch Führung eines Vorprozesses gegen eine nicht passiv legitimierte Partei in Anspruch. Die Kl ist eine von 21 in einem Konsortium zusammengeschlossenen Personen, die sich aus dem Erwerb von Fondsanteilen am B***** Fund (in der Folge: Fonds) geschädigt erachten. Der Nebenintervenient war bei der Bekl beschäftigt und betreute die Mitglieder des Konsortiums, so auch die Kl.

Liegt das Verschulden des Rechtsanwalts in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung (hier: über die Notwendigkeit der Klagsführung gegen die Kapitalanlagegesellschaft), ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0022706). Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unternommen hätte; er hat den Sachverhalt vorzutragen, den er dem Gericht des Vorverfahrens unterbreitet hätte, und die notwendigen Beweise dazu anzutreten (RIS-Justiz RS0127136 [T1] = 17 Ob 11/11h).

Im vorliegenden Fall hat die Kl nicht behauptet, sie hätte im Fall der rechtmäßigen Fondsverwaltung ihre Anteile bis zum geplanten Ende der Fondslaufzeit gehalten. Damit hat sie den Ersatz einer zu erwartenden Wertsteigerung nach dem tatsächlichen Verkauf ihrer Fondsanteile nicht zum Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gemacht und kann sich nicht darauf stützen, dass das BerufungsG außer Acht gelassen habe, dass der Ersatz des Erfüllungsinteresses den Ersatz des Gewinns bei rechtmäßiger Veranlagung bis zum Ende der Fondslaufzeit einschließe. Auch mit dem Hinweis auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zur Schadensberechnung im Fall einer pflichtwidrigen Investitionsstrategie bei Investmentfonds zeigt die Kl keine erhebliche Rechtsfrage auf, von deren Beantwortung die Entscheidung im vorliegenden Fall abhinge (vgl RIS-Justiz RS0088931 [T7]).

Allfällige Verfahrenskosten, die die Kl im hypothetischen Prozess gegen die Kapitalanlagegesellschaft endgültig selbst zu tragen und dem Verfahrensgegner zu ersetzen hätte, sind schadensmindernd zugunsten der Bekl zu berücksichtigen (ersparter Aufwand, der im Fall der Führung des hypothetischen Prozesses zu tätigen gewesen wäre). Ob und in welcher Höhe sich die Kl durch das Unterbleiben eines Prozesses gegen die Kapitalanlagegesellschaft Aufwendungen erspart hat, kann nach den getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden, weil sich diese nur darauf beziehen, welche Prozesskosten die Kl und ihre Gegner verzeichnet hätten. Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im Umfang der Klagestattgebung aufgehoben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26829 vom 19.02.2019