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Anlegerschaden – Erfüllungsgehilfe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1313a

Nach dem Sachverhalt wurde die Anlage von einer Gesellschaft vermittelt; die Bekl war nur Erfüllungsgehilfin dieser Gesellschaft.

Dass vor dem Abschluss des Investments durch den Kl kein „erschöpfendes Beratungs- und Informationsgespräch“ stattfand, wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Bekl für den Kl vertraglich (als Beraterin) tätig geworden wäre. Tatsächlich veranlasste sie den Kl jedoch zunächst nur dazu, an einer Informationsveranstaltung seiner späteren Vertragspartnerin teilzunehmen; dort wurde sein Interesse an einer bestimmten Veranlagung geweckt. In weiterer Folge war an der Beratung des Kl über seine möglichen konkreten Investitionen auch der Vorgesetzte der Bekl beteiligt; der Kl wusste, dass die Bekl zur Vermittlung und zum Abschluss eines Vertrags über diese Investition nicht befugt war. Die Beurteilung des BerufungsG, dass kein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit der Bekl (persönlich) über das gekaufte Produkt zustande kam, ist zumindest vertretbar. Die Bekl war – ebenso wie ihr Vorgesetzter – in diesem Zusammenhang für die Gesellschaft tätig, von der der Kl schließlich die Beteiligung erwarb.

Auch die Verneinung einer eigenen Haftung der Erfüllungsgehilfin ist unbedenklich: Der Kl fasste seinen Anlageentschluss nach der Informationsveranstaltung der Gesellschaft, für die die Bekl (und später auch er selbst) im Vertrieb von Anlageprodukten tätig war. Entscheidend für sein Interesse am Anlageprodukt war ein Vortrag des Vorgesetzten der Bekl. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl ein eigenes Interesse am Investment des Kl gehabt hätte, noch dafür, dass sie ein besonderes Vertrauen seinerseits in Anspruch genommen hätte, obwohl sie ihn erst kurze Zeit davor kennen gelernt hatte.

OGH 21. 11. 2018, 3 Ob 150/18g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26833 vom 19.02.2019