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Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 228

§ 228 StGB (Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung) dient dem Schutz inländischer öffentlicher Urkunden sowie inländischer öffentlicher Beglaubigungszeichen vor unrichtiger Beurkundung. Beurkundet werden die den Zweck der Errichtung bildenden Tatsachen, die den jeweils maßgebenden Vorschriften zu entnehmen sind („errichtungsbezogener Wahrheitsschutz“).

Demnach muss der Täter im ersten Fall des § 228 Abs 1 StGB bewirken, dass eine im Errichtungszweck der Urkunde gelegene Tatsache gutgläubig unrichtig beurkundet wird. Keine mittelbare unrichtige Beurkundung liegt dagegen vor, wenn die (richtige) Tatsache einer vor einer Behörde abgegebenen, inhaltlich falschen Erklärung beurkundet wird, außer es kommt auf die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde verkörperten Erklärung an.

OGH 19. 12. 2018, 13 Os 132/18p

Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde gegen S***** iZm § 228 Abs 1 StGB der Vorwurf erhoben, er habe verschwiegen, dass der Vorbesitzer des streitverfangenen Baggers (nach wie vor) im Besitz des Typenscheins ist; dadurch habe er bewirkt, dass gutgläubig Tatsachen in inländischen öffentlichen Urkunden unrichtig beurkundet wurden, und zwar zunächst im Zuge der Ausstellung einer Verlustbescheinigung über den Typenschein durch den Bürgermeister der Gemeinde und einen Tag später im Zuge der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach KFG für die Neuausstellung eines Einzelgenehmigungs-Duplikats für die Arbeitsmaschine durch den Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft. S***** habe dabei mit dem Vorsatz gehandelt, dass die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Über Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes hat der OGH S***** von diesem Vorwurf freigesprochen, weil keiner der Sachverhalte § 228 Abs 1 StGB unterstellt werden hätte dürfen:

-Im Fall der Verlustbescheinigung beurkundete der Bürgermeister keine unrichtige Tatsache, sondern die (richtige) Tatsache der Erklärung des S*****, der Typenschein sei in Verlust geraten.
-Entsprechendes gilt für die Ausstellung der sogenannten Unbedenklichkeitsbestätigung nach dem KFG: Für den Fall der Glaubhaftmachung des Verlusts regelt § 30 Abs 5 KFG die Voraussetzungen zur Ausstellung eines neuen Typenscheins (durch den „zur Erzeugung der Type des Fahrzeugs Berechtigten“), die in bestimmten Fällen auch die Zustimmung der Behörde voraussetzt, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war. Deren Prüfungskompetenz erschöpft sich aber in der Beurteilung, ob „keine Bedenken dagegen bestehen, dass nach dem Fahrzeug nicht als gestohlen gefahndet wird“ (vgl dazu den dritten Satz des § 30 Abs 5 KFG, „Diese hat die Zustimmung zu erteilen“ …).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26854 vom 21.02.2019